Bereits seit 1962 gibt das Oberlandesgericht Düsseldorf seine „Düsseldorfer Tabelle“ heraus. Mit ihr kann der Unterhaltsbedarf von Kindern ermittelt werden, deren Eltern sich getrennt haben. Auch wenn es sich bei der Tabelle um eine Richtlinie und kein Gesetz handelt: Die Familiengerichte orientieren sich daran. Die Unterhaltsbeträge werden regelmäßig an aktuelle Entwicklungen angepasst. Auch zum 1.1.2020 wird die Tabelle aktualisiert.
Was ändert sich?
Eine wichtige Neuerung: die Mindestunterhalte für minder- und volljährige Kinder erhöhen sich. So steht Kindern bis zum 6. Lebensjahr ein Mindestunterhalt von 369 Euro zu. Bei den 7 bis 12jährigen sind es 424 Euro und ab dem 13. bis zum 18. Lebensjahr 497 Euro.
Die Düsseldorfer Tabelle ist aber nicht nur nach dem Alter der Kinder, sondern auch nach Einkommensgruppen der Unterhaltszahler gegliedert. Der Mindestunterhalt erfasst die niedrigste Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro netto). In den höheren Einkommensgruppen sind die Unterhaltsbeträge entsprechend höher. Von Gruppe zwei bis fünf kommen jeweils fünf Prozent des Mindestunterhalts dazu. Ab Gruppe sechs steigt der Betrag stufenweise um acht Prozent des Mindestunterhalts.
Mehr Unterhalt für Studenten!
Auch der Unterhalt bei den (sog.) volljährigen privilegierten Kindern ändert sich: ihnen stehen mindestens 530 Euro monatlich zu. Volljährige sind privilegiert, wenn sie unter 21 Jahre alt und nicht verheiratet sind, bei den Eltern leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden.
Volljährige Kinder, die studieren und einen eigenen Haushalt führen, haben ab Januar 2020 einen (höheren) Bedarf von 860 Euro monatlich.
Auch die Selbstbehalte erhöhen sich!
Unterhaltspflichtige müssen den Unterhalt auch stemmen können. Schließlich benötigen sie selbst genug finanzielle Mittel, um für ihr eigenes Auskommen zu sorgen. Aus diesem Grund enthält die Düsseldorfer Tabelle auch sog Selbstbehalte: das ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens zusteht.
Mit der neuen Düsseldorfer Tabelle werden die Beträge erstmals seit 2015 erhöht: bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf 960 Euro und bei Erwerbstätigen auf 1.160 Euro monatlich (gegenüber den Ansprüchen minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder).
Tabellenunterhalt ist nicht der zu zahlende Unterhalt
Die in der Unterhaltstabelle enthaltenen Beträge stehen nicht eins zu eins für den letztlich zu leistenden Betrag. Denn von den Werten in der Tabelle wird noch das staatliche Kindergeld abgezogen: bei Minderjährigen zur Hälfte; bei Volljährigen ganz. Derzeit liegt das Kindergeld (für das erste und zweite Kind) bei 204 Euro monatlich.
Und in Sachsen?
Die Senate des Oberlandesgerichts Dresden haben die Unterhaltstabelle ebenfalls entsprechend angepasst (www. justiz.sachsen.de/olg).