Leben die Eltern eines Kindes getrennt, muss der jeweilige Barunterhaltspflichtige auch für die private Krankenversicherung des Kindes aufkommen - aber nur, wenn es keine Alternative gibt. Dies hat ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt klargestellt.
Der Fall
Verhandelt wurde der Fall eines unterhaltspflichtigen Vaters und seiner Tochter, für die er bisher die Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt hatte. Die minderjährige Tochter war - ebenso wie die Mutter - privat krankenversichert. Der Vater selbst war lange Zeit ebenfalls privat krankenversichert, konnte jedoch zur gesetzlichen Krankenkasse wechseln. Hier ergab sich die Möglichkeit, die Tochter kostenfrei mitzuversichern. Diese Option wollte der Vater nutzen und stellte die Beiträge der privaten Krankenversicherung in Frage. Das jedoch wollte die Tochter nicht.
Der Beschluss
Das OLG Frankfurt am Main gab dem Vater Recht (Beschluss vom 26.02.2020, 6 UF 237/19). Er muss keinen weiteren Barunterhalt für die private Krankenversicherung der Tochter zahlen und kann sie stattdessen - ihre Bereitschaft vorausgesetzt - über sich gesetzlich mitversichern. Grundsätzlich fällt der Krankenversicherungsschutz in den Unterhaltsbedarf eines Kindes: Sei die private Krankenversicherung der einzige Weg, diesen Schutz zu gewährleisten, dann muss der Barunterhaltspflichtige auch dafür aufkommen. Ergibt sich aber, dass ein Wechsel des Kindes zur gesetzlichen Krankenversicherung und eine kostenlosen Mitversicherung möglich ist, dürfe der Unterhaltspflichtige auf diese Möglichkeit verweisen.
Das Gegenargument, die Tochter sei jahrelang als Privatpatientin behandelt worden und büße durch den Wechsel an Lebensstandard ein, überzeugte das Gericht nicht. Kinder leiten ihre Lebensstellung stets von den Eltern ab. Lebensverhältnisse aber sind nicht statisch, sondern stetem Wandel unterworfen. Für das Gericht war vielmehr von Belang, dass nur noch ein Elternteil privatversichert und die beiden Halbgeschwister des Kindes gesetzlich krankenversichert sind.
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