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Besteht bei unterbrochenem FSJ der Kindergeldanspruch weiter?
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26. 05. 2020

Besteht bei unterbrochenem FSJ der Kindergeldanspruch weiter?

Besteht bei unterbrochenem FSJ der Kindergeldanspruch weiter?

Kann die Familienkasse die Zahlung des Kindergeldes einstellen, wenn ein Kind das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) wegen Krankheit unterbricht? Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Finanzgericht Hessen beschäftigen (Az. 9 K 182/19). Das Gericht beantwortete die Frage mit NEIN und gab damit dem klagenden Vater Recht.

Wie kam es zu dem Fall?

Die Tochter des kindergeldberechtigten Vaters hatte nach ihrem Schulabschluss ein FSJ bei einem Träger begonnen. Während des Freiwilligenjahres verschlechterte sich jedoch der gesundheitliche Zustand der jungen Frau aufgrund einer Vorerkrankung. Sie musste das FSJ abbrechen und sich in stationäre Behandlung begeben. Nach der Genesung setzte das Mädchen das Freiwillige Soziale Jahr bei einem anderen Träger fort. Die Familienkasse hatte währenddessen die Zahlung des Kindergeldes eingestellt. Sie argumentierte: das FSJ wurde nicht bis zum geplanten Zeitpunkt beim ursprünglichen Träger abgeleistet. Es wurde also nicht unter-, sondern abgebrochen.

Wie entschied das Gericht?

Gegen die Auffassung der Familienkasse hatte der Vater beim Hessischen Finanzgericht geklagt. Für ihn stand fest: es hat sich lediglich um eine krankheitsbedingte Unterbrechung und nicht um einen Abbruch gehandelt. Das Gericht gab der Klage statt mit der Begründung: es ist allgemein anerkannt, dass bei in Ausbildung befindlichen Kindern für die Zeit einer Erkrankung grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Kindergeld besteht. Diese Ansicht kann auf den Fall der Erkrankung während eines Freiwilligendienstes übertragen werden.

Das letzte Wort noch nicht gesprochen

Der Wechsel zu einem anderen Träger spiele den Richtern zufolge keine Rolle. Schließlich hatte das Mädchen stets die Absicht, den Freiwilligendienst nach der Genesung fortzusetzen.

Die unterlegene Familienkasse hat sich mit dem Urteil allerdings nicht abgefunden. Deshalb ist beim Bundesfinanzhof die Revision anhängig (Az. III R 15/20).

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