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Betreuungsunterhalt trotz Berufstätigkeit und neuer Partnerschaft
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19. 12. 2019

Betreuungsunterhalt trotz Berufstätigkeit und neuer Partnerschaft

Betreuungsunterhalt trotz Berufstätigkeit und neuer Partnerschaft

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 03.05.2019 einer nichtehelichen Mutter  Unterhalt vom Vater des gemeinsamen Kindes zugesprochen, obwohl diese bereits in einer neuen festen Partnerschaft lebte und wieder arbeiten ging (Az. 2 UF 273/17).

Wie kam es zu dem Fall?

Die beiden Eltern waren nicht verheiratet und hatten sich schon vor der Geburt des Kindes getrennt. Die Mutter versorgt das Kind und betreut es. Nach der Elternzeit war die Mutter zunächst zu 50 Prozent und nach 26 Monaten wieder voll als Bankangestellte tätig. Der Vater zahlte anfangs vollen Betreuungsunterhalt für die Mutter, reduzierte diesen jedoch später.

Der Fall:

Die Mutter forderte vom Vater weiter Unterhalt für die Zeit der Betreuung des noch nicht drei Jahre alten Kindes. Der Vater lehnte das ab. Seine Begründung: wegen der Berufstätigkeit der Mutter reduziere sich sein zu entrichtender Betreuungsunterhalt. Zudem würde die Mutter in einer neuen Partnerschaft leben, womit der Unterhaltsanspruch generell nicht mehr gegeben sei. In einer neuen verfestigten Lebenspartnerschaft verliere die Berechtigte von Gesetzes wegen ihren Unterhaltsanspruch, meinte er.

Die Entscheidung:

Das OLG Frankfurt a. M. entschied in diesem Fall für die Mutter. Sie bekam den Betreuungsunterhalt zugesprochen. Den beiden Argumenten des Mannes widersprach das Gericht. Einerseits sind die Einkünfte der Mutter in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nur sehr eingeschränkt anrechenbar, da eine Mutter in dieser Zeit überhaupt nicht zur Arbeit verpflichtet ist. Und andererseits kann der Unterhaltsanspruch wegen einer neuen Partnerschaft nur verwirken, wenn die ehemaligen Partner vorher verheiratet gewesen und dann geschieden wären. Beides liegt nicht vor, weshalb die uneheliche Mutter weiter einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat.

Wie geht es weiter?

Gegen den Beschluss aus Frankfurt a. M. kann wegen der grundsätzlichen Bedeutung mehrerer Rechtsfragen Beschwerde eingelegt werden.

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