Geschlossene Kitas und Schulen, Hausunterricht und Homeoffice – für Eltern war und ist die Belastung in der Coronakrise besonders hoch. Mit dem Kinderbonus in Höhe von 300 Euro je Kind sollen Familien Unterstützung erhalten. Doch wer bekommt das Geld aus dem Corona-Konjunkturpaket? Wie wird der Bonus ausgezahlt? Gibt es eine Verrechnung mit dem Unterhalt? Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Kinderbonus.
Den Kinderbonus erhält der Elternteil, der regulär Anspruch auf Kindergeld hat. Der Bonus wird für alle rund 18 Millionen Kinder in Deutschland gezahlt. Die ersten Auszahlungen sollen laut Bundesfinanzministerium ab 07.09.2020 erfolgen. Die Reihenfolge der Empfänger richtet sich nach der Endziffer der Kindergeldnummer - beginnend mit der Nummer null. Allein zu dieser Gruppe zählen knapp 40.000 Berechtigte mit über 1,5 Millionen Kindern.
Der Kinderbonus muss nicht beantragt werden! Er wird in zwei Raten ausgezahlt: im September die ersten 200 Euro und im Oktober die restlichen 100 Euro.
Mit der Zahlung in zwei Raten werden nachteilige Folgen im Zusammenspiel von Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss vermieden.
Der Kinderbonus wird an den Elternteil gezahlt, der das staatliche Kindergeld bezieht. Zahlt ein in Trennung lebender oder geschiedener Elternteil Unterhalt, wird die Hälfte des Kindergeldes vom sogenannten Tabellenunterhalt abgezogen - das gilt auch für den Kinderbonus.
Wenn die Eltern das sogenannte Wechselmodell praktizieren, muss der Bonus wie das Kindergeld behandelt werden, d.h. jedem Elternteil steht die Hälfte zu. Über eine Verrechnung mit den Unterhaltszahlungen muss ein entsprechender Ausgleich vorgenommen werden.
Für Alleinerziehende ist zusätzlich ein steuerlicher Bonus vorgesehen: 2020 und 2021 soll der Entlastungsbetrag für das erste Kind von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben werden.
Teilweise. Der Bonus wird, wie das Kindergeld, mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. So profitieren Eltern mit niedrigen und mittleren Einkommen deutlich stärker als Eltern mit einem höheren Einkommen.
Da der Kinderbonus nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird, profitieren auch Bezieher von ALG II - ihnen wird der Kinderbonus zusätzlich und ohne Abzüge ausgezahlt.
Nein: Bei Leistungen nach dem SGB II, bei Kinderzuschlag, Wohngeld und Unterhaltsvorschuss, wird der Kinderbonus weder als Einkommen berücksichtigt noch angerechnet.
Wer noch im Jahr 2020 ein Kind erwartet, kann auf den Bonus zählen. Es gilt: Neugeborene, die bis zum 31.12.2020 um 23.59 Uhr das Licht der Welt erblicken, haben für den Monat Dezember Anspruch auf Kindergeld und Kinderbonus.
Sie haben noch weitere Fragen zum Kinderbonus? Dann wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwältin Annett Brodkorb unter familienrecht@lwp.info.