Ein Arbeitgeber muss arbeitswilligen Beschäftigten für die Zeit der pandemiebedingten Betriebsschließung Lohn für ausgefallene Arbeitsstunden zahlen. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf am 30.03.2021 – 8 Sa 674/20 entschieden.
Spielhalle musste pandemiebedingt schließen
Die Klägerin war bis zum 30.04.2020 bei der Beklagten als Mitarbeiterin beschäftigt. Pandemiebedingt war die Beklagte aufgrund behördlicher Allgemeinverfügung gezwungen, ihren Betrieb ab dem 16.03.2020 zu schließen. Die Klägerin bezog kein Kurzarbeitergeld. Die Klägerin machte Lohn für die Tage geltend, die sie im April noch gearbeitet hatte. Sie meinte, dass die Arbeitgeberin auch in der Pandemie das Betriebsrisiko trage. Die Arbeitgeberin als Beklagte war der Auffassung, der Lohnausfall gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Das Arbeitsgericht sprach der Klägerin den geltend gemachten Anspruch zu. Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
LAG: Pandemiebedingte Betriebsschließung gehört zum Betriebsrisiko
Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt und der Mitarbeiterin unter Zulassung der Revision eine Vergütung für die ausgefallenen Arbeitsstunden im Monat April 2020 gemäß § 615 S. 1 BGB i.V.m. § 615 S. 3 BGB zugesprochen. Danach trage der Arbeitgeber das Betriebsrisiko u. a. für Naturkatastrophen, zu dem auch die aktuelle Pandemie gehöre.
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