Blog

Start
Blog
Der Netzengpass im neuen Licht!
...
30. 04. 2020

Der Netzengpass im neuen Licht!

Der Netzengpass im neuen Licht!

Bereits vor ein paar Wochen haben wir an dieser Stelle über das Urteil des BGH in Sachen Härtefallentschädigung beim EEG-Netzausbau berichtet. Nun liegt die Urteilsbegründung des 13. Senats des BGH vor.

Mit diesem Urteil führt der BGH seine Rechtsprechung des Urteils vom 11.05.2016, Az: VIII ZR 123/15, fort und klärt wesentliche, bisher offen Fragen zur Auslegung des im Gesetz nicht definierten Begriffs des Netzengpasses. Neben den rein juristischen Auslegungsmethoden setzt sich der BGH auch mit der technischen Sichtweise auseinander und kommt zu folgendem Ergebnis:

„Mit dem Begriff des Netzengpasses wird also allein ein bestimmter (Gefährdungs-)Zustand beschreiben, dass nämlich in den betroffenen Bereich des Stromnetzes mehr Strom eingespeist zu werden droht, als dieser in seinem aktuellen Belastungszustand aufnehmen oder transportieren kann … Daher ist für das „Ob“ eines Netzengpasses unerheblich, auf welcher Ursache diese Überlastung beruht …“

Auch „… für den Fall, dass die Kapazität des betroffenen Netzes oder Teilbereichs gegenüber dem Normalzustand reduziert ist, weil beispielsweise ein dazugehöriges Betriebsmittel infolge von Störungen oder der Durchführung von Reparatur-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Netzausbau- oder sonstigen Maßnahmen nicht zur Verfügung steht …“ ist also ein Netzengpass grundsätzlich denkbar.

BGH Urteil vom 11.02.2020, Az: XIII ZR 27/19, Rn. 20

Eine Härtefallentschädigung kann daher von den Betreibern Erneuerbarer-Energien-Anlagen immer dann beansprucht werden, wenn eine Stromeinspeisung grundsätzlich, d.h. insbesondere physikalisch, möglich ist, jedoch die betreffende Erneuerbare-Energien-Anlage aus dem Grund ganz oder teilweise abgeregelt wird, um eine Verringerung der gesamten, eingespeisten Strommenge zu erreichen.

Diese Fälle waren in der Vergangenheit höchst umstritten. Netzbetreiber haben bisher mit dem Hinweis auf das früheres Urteil des BGH (vom 11.05.2016, Az: VIII ZR 123/15) die Entschädigung versagt. Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen haben hierdurch hohe Verluste in Kauf nehmen müssen.

Das Urteil des BGH ist ein großartiges Bekenntnis zur Fortführung der Energiewende. Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen haben so ein Stück mehr Planungs- und Investitionssicherheit, wodurch der weitere Ausbau von Erneuerbare-Energien-Anlagen wieder attraktiver wird.

Adresse
Ikert-Tharun | Wähling und Partner Rechtsanwälte PartG mbB Bahnhofstraße 1, 01662 Meißen, Deutschland
Social Media
© 2023 IWP Rechtsanwälte
Adresse
Ikert-Tharun | Wähling und Partner Rechtsanwälte PartG mbB Bahnhofstraße 1, 01662 Meißen, Deutschland
Social Media
© 2024 IWP Rechtsanwälte
Webdesign + Programmierung:
crossmenuchevron-leftchevron-right