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Finanzielle Teilhabe der Kommunen an Windenergieanlagen
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23. 02. 2021

Finanzielle Teilhabe der Kommunen an Windenergieanlagen

Finanzielle Teilhabe der Kommunen an Windenergieanlagen

Neuerungen im EEG 2021

Die mit Jahresbeginn in Kraft getretene Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes („EEG“) bringt viele Veränderungen für die Windenergiebranche mit sich. Eine davon erfasst mit dem neu eingefügten § 36k EEG die finanzielle Beteiligung von Kommunen an der Windverstromung. Hiernach kann der Anlagenbetreiber den von der Windenergieanlage betroffenen Kommunen Beträge von insgesamt 0,2ct/kWh eingespeister und fiktiver Strommenge anbieten. Als betroffen gelten Kommunen, deren Gebiet innerhalb eines Radius von 2,5 km um die Anlage liegt, wobei im Falle mehrerer Kommunen der Betrag je nach Anteil der im Umkreis bemessenen Fläche aufzuteilen ist.

Die Beträge sind nicht im kommunalen Finanzausgleich zu berücksichtigen und verbleiben damit vollständig in der Kommune. Ziel dieser Neuerung ist neben der kommunalen Teilhabe an lokaler Wertschöpfung die Steigerung der Akzeptanz der Windenergie in der Bevölkerung. Der Gesetzgeber erhofft sich damit die dringend benötigte Bereitstellung zusätzlicher kommunaler Flächen für den weiteren Ausbau der Windenergie. Letztendlich honoriert der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der finanziellen Teilhabe das Engagement der Gemeinden bei der Umsetzung der Energiewende.

Mit dem neu geschaffenen § 36k EEG legalisiert der Gesetzgeber nun einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung an Gemeinden, indem er sie von den Korruptionstatbeständen des Strafgesetzbuches ausnimmt. Laut Gesetzesbegründung stellen Angebot und Annahme eines solchen Zuwendungsvertrages sowie die zu seiner Erfüllung getätigten Zahlungen keinen Vorteil im Sinne des Korruptionsstrafrechts dar. Diese Klarstellung war wichtig, um für Gemeindevertreter und Anlagenbetreiber Rechtssicherheit zu schaffen. Genauso wichtig ist, dass dieses Privileg nur gilt, so lange die Beteiligten den von § 36k EEG gesteckten Rahmen nicht verlassen.

Sehr begrüßenswert ist auch, dass der Gesetzgeber sich in der finalen Fassung der neuen Regelung dafür entschieden hat, den Abschluss dieser Zuwendungsvereinbarungen schon vor Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zuzulassen. In den Genuss der mit § 36 k EEG geschaffenen neuen Möglichkeiten kommen alle Windvorhaben, die ab 2021 einen Zuschlag der Bundesnetzagentur erhalten.

All dies stellt hochwirksame Verbesserungen für die Praxis des Windenergieausbaus dar.

Einige Fragen bleiben im neuen Gesetz jedoch unbeantwortet. Dazu gehört das Verhältnis zu bereits vorhandenen Regelungen auf Landesebene, etwa dem in Mecklenburg-Vorpommern geltenden Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz und dem Brandenburgischen Windenergieanlagenabgabengesetz. Offen lässt die Regelung auch, ob im Falle mehrerer betroffener Kommunen zwingend allen ein Angebot abzugeben ist oder ob der Betreiber eine Auswahl treffen kann. Unklar ist die Gesetzeslage auch im Hinblick auf die nötige Form der zu schließenden Verträge. Zwar schreibt die neue Norm nur die Schriftform vor, allerdings bedürfen die sachlich vergleichbaren Schenkungsverträge nach § 518 BGB der notariellen Beurkundung, um wirksam zu sein. Wie so oft in EEG-Themen wird auch hier die Praxis ihren Beitrag zur Klarheit leisten. Sicher ist, dass die neue Regelung ihr Ziel der Akzeptanzsteigerung erreichen wird.

Autoren: Thomas Kirchhof //  Robin Czudaj
Bild: Robin
Czudaj ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Kanzlei IWP.

 

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