Blog

Start
Blog
Härtefallentschädigung bei EEG-Netzausbau – Runde zwei ist eröffnet
...
12. 02. 2020

Härtefallentschädigung bei EEG-Netzausbau – Runde zwei ist eröffnet

Härtefallentschädigung bei EEG-Netzausbau – Runde zwei ist eröffnet

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern im Nachgang zur mündlichen Verhandlung ein vielleicht richtungsweisendes Urteil (Az: XIII ZR 27/19) verkündet. Dieses lässt Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Analgen) auf eine Änderung der bisherigen Praxis einiger Netzbetreiber hoffen.

Der Hintergrund

Eigentlich steht EE-Anlagenbetreibern im Fall einer Abregelung ihrer EE-Anlagen bei Überlastung des Netzes eine Härtefallentschädigung nach § 15 Abs. 1 EEG 2017 zu. Diese haben sie aber bisher von Netzbetreibern bei Netzengpässen aufgrund des Netzausbaus meist nicht erhalten. Der Streit mag für Branchenfremde klein aussehen, hat aber weitreichende Folgen für EE-Anlagenbetreiber. Die Verluste, die einige von ihnen bisher erlitten haben, sind zu Recht als existenzbedrohend zu bezeichnen. Das ist nicht nur eine wirtschaftliche Gefahr für die Betreiber, es bremst auch die Energiewende unnötig.

Der aktuelle Streit

Der nun vom BGH zu entscheidende Streit konzentriert sich im Wesentlichen auf eine Frage: Wie ist der – im Gesetz nicht definierte – Begriff des Netzengpasses auszulegen, wenn das Netz durch Netzausbau in seiner Kapazität eingeschränkt ist? Die bisherige Auslegung der Netzanbieter zu Ungunsten der EE-Anlagenbetreiber wird nun nicht mehr haltbar sein. Denn gestern hob der BGH das Urteil des OLG Naumburg (Urteil v. 05.10. 2018 – Az. 7 U 25/18) auf. Dieses hatte im Sinne der Netzbetreiber entschieden. Die Sache wurde nun an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Begründung in der Branche dringend erwartet

Frau Rechtsanwältin Christiane Strohmer, die den Rechtsstreit in den ersten zwei Instanzen geführt hatte, war bei der gestrigen Verhandlung anwesend. „Auch wenn über die Rechtsfragen kontrovers diskutiert wurde, war schon in der mündlichen Sitzung die Tendenz des Senats erkennbar. Der BGH setzt mit seinem Urteil nun ein klares Signal“, sagt Strohmer.

Die Begründung zum Urteil des XIII. Zivilsenats des BGH wird die offene Frage, wann ein Netzengpass beim Zusammentreffen mit dem Netzausbau anzunehmen ist, beantworten. Wir und die gesamte Erneuerbare-Energien-Branche erwarten die Argumentation in den nächsten Wochen.

Adresse
Ikert-Tharun | Wähling und Partner Rechtsanwälte PartG mbB Bahnhofstraße 1, 01662 Meißen, Deutschland
Social Media
© 2023 IWP Rechtsanwälte
Adresse
Ikert-Tharun | Wähling und Partner Rechtsanwälte PartG mbB Bahnhofstraße 1, 01662 Meißen, Deutschland
Social Media
© 2024 IWP Rechtsanwälte
Webdesign + Programmierung:
crossmenuchevron-leftchevron-right