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Handy am Steuer – Verbote und Toleranzgrenzen
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30. 06. 2020

Handy am Steuer – Verbote und Toleranzgrenzen

Handy am Steuer – Verbote und Toleranzgrenzen

Es ist nicht nur verboten, sondern auch noch lebensgefährlich: Dennoch beobachtet man im Alltag immer wieder Autofahrer, die ihren Blick kaum vom Handy lösen können. Telefonieren, Musik-Apps, Wetter-Check oder Navigation – das Mobiltelefon dient vielen auch während der Fahrt als Multifunktionsgerät. Verstöße gegen das seit 2004 geltende Handyverbot im Auto, gehören auf deutschen Straßen zur Tagesordnung. Doch was genau ist eigentlich verboten und welche Art der Nutzung wird vom Gesetzgeber toleriert?

Eins steht fest: Wer das Handy am Steuer benutzt, riskiert kostspielige Sanktionen. Nachdem der Bundesrat im September 2017 neue Bußgeldregelungen bewilligt hatte, gelten seitdem auch erhöhte Strafen für Handyverstöße: für die verkehrswidrige Nutzung des Mobiltelefons am Steuer ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro und ein Punkt in Flensburg. Liegt zusätzlich eine Gefährdung vor, steigt die Geldbuße auf 150 Euro. Bei einer Unfallverursachung werden 200 Euro fällig, plus zwei Punkte in Flensburg sowie ein Monat Fahrverbot.

Nicht nur das Telefonieren am Steuer ist verboten

Aus dem Bußgeldkatalog wird ebenso ersichtlich, dass nicht nur für das Telefonieren am Steuer sanktioniert wird. Gleiches gilt auch für Aktivitäten am Smartphone wie SMS-Schreiben, Fotos machen und ähnliches, da diese mit einer kurzen „Blickzuwendung“ allein nicht möglich sind. Wie lange dieser Blick jedoch dauern darf, ist von dem Gesetzgeber nicht festgelegt. Daher müssen Gerichte dies für jeden Einzelfall separat beurteilen.

Seit dem 1. Juli 2020 gilt nach § 52 Absatz 4 StVO zudem das Verbot für die Verwendung von Funkgeräten während der Fahrt. Ebenfalls untersagt ist die Nutzung von:

  • Autotelefon
  • Tablet-Computer
  • Touchscreen
  • elektronischem Terminplaner,
  • E-Book-Reader
  • MP3-Player
  • Personal Computer
  • DVD- und Blue-Ray-Player
  • Smartwatch
  • Notebook undLaptop
  • Diktiergerät
  • Fernseher
  • IPod und Abspielgerät mit Videofunktion
  • Videobrillen (Virtual-Reality-Brille oder Google-Glass-Brille).

Die Aufzählung der Geräte im Gesetz ist nicht abschließend und soll nur verdeutlichen, was unter elektronischen Geräten zu verstehen ist. Erst bei abgeschaltetem Motor dürfen solche Apparate uneingeschränkt verwendet werden. Die Benutzung der Start-Stopp-Automatik zählt hierbei nicht dazu.

Achtung: Auch für Fahrradfahrer gilt das Handyverbot während der Fahrt. Laut Bußgeldkatalog der StVO kostet Radfahrer der Verstoß gegen das Handyverbot 55 Euro. Vor der diesjährigen Erhöhung der Geldbußen lag dieser Betrag noch bei 25 Euro. Lediglich um Punkte in Flensburg kommen Radfahrer weiterhin herum.

Welche Tätigkeiten sind während der Autofahrt gestattet?

Die Gerichte haben sich bereits in zahlreichen Fällen damit beschäftigt, welche Tätigkeiten während der Fahrt mit einem Handy unter bestimmten Voraussetzungen toleriert werden können. Die folgenden Nutzungsarten während der Autofahrt rechtfertigen kein Bußgeld:

  • Telefonieren mit einer Freisprechanalage
  • Nutzung des Handys als Navigationsgerät, solange das Handy nicht angefasst wird
  • Musik vom Handy abspielen
  • Handy an den Beifahrer weitergeben
  • Heruntergefallenes Handy aufheben
  • Telefonieren an der roten Ampel mit ausgeschaltetem Motor (ausgenommen Start-Stopp-Automatik)
  • Handybenutzung im Stau bei ausgeschaltetem Motor

Fazit – geringe Toleranz, vermehrte Kontrollen

Die Toleranzgrenzen in Bezug auf das Nutzen des Mobiltelefons am Steuer sind wie sich zeigt eher gering. Grundsätzlich gilt, dass das Handy während der Fahrt beziehungsweise bei laufendem Motor nicht – oder nur sehr kurz – in die Hände des Fahrers gehört. Vermehrte polizeiliche Kontrollen, gerade seit der letzten Aktualisierung der StVO, sollen die Einhaltung der Verbote kontrollieren und bestärken.

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Ikert-Tharun | Wähling und Partner Rechtsanwälte PartG mbB Bahnhofstraße 1, 01662 Meißen, Deutschland
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