Reisen in Zeiten der Corona-Pandemie? Gegenüber Pauschalreisen ist bei Indivuidualreisen die Rechtslage sehr viel differenzierter und unübersichtlicher. Rechtsanwalt Wolfgang Tücks geht in diesem Beitrag auf die Rechtslage ein und gibt einen wertvollen Tipp.
Flugreisen
Der Flugreisevertrag unterliegt dem Werkvertragsrecht. Zunächst gilt, was die Vertrags-parteien, häufig über Allgemeine Geschäftsbedingungen, miteinander vereinbart haben. Diese Regelungen gehen den gesetzlichen Bestimmungen vor. Besonderheiten gelten für Flüge die aus Europa heraus und/oder mit europäischen Fluglinien durchgeführt werden. Hier kommt das EU-Recht zur Anwendung, und zwar in Form der Fluggastrechte-Verordnung (VO EG 261/2004), im Folgenden VO genannt. Bei der Annullierung des Fluges durch den Luftfrachtführer, egal aus welchem Grund, hat der Fluggast ein Wahlrecht. Er kann das Angebot einer akzeptablen Ersatzbeförderung annehmen oder sich selbst einen Flug buchen und die Mehrkosten ersetzt verlangen. Beides ist in diesen Wochen wenig zielführend, weshalb nur die volle Erstattung des Flugpreises gemäß Art. 5 Abs. 1a, 8 Abs. 1 VO praktisch von Bedeutung sein wird. Entschädigungsansprüche wegen der Nichtdurchführung der Flüge scheiden aber wohl aus, da die Corona-Pandemie als außergewöhnlicher Umstand anzusehen ist, der die Luftfrachtführer insoweit entlastet. Soweit die VO keine Anwendung findet, gilt in Deutschland das BGB. Im Fall der Annullierung des Fluges kann der Fluggast den Beförderungsvertrag kündigen und den gezahlten Flugpreis ohne Abzug erstattet verlangen. Dieses Recht kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt bei einer Kündigung durch den Luftfrachtführer.
Hotel/Ferienwohnung
Das Pauschalreiserecht wird auf diese Verträge seit dem 01.07.2018 nicht mehr angewandt. Es gilt das jeweilige nationale Recht.
Mietwagen
Auch hier gilt das jeweilige nationale Recht, das die Vertragsparteien dem Rechtsgeschäft zugrunde gelegt haben.
Tipp
Flugtickets und Mietwagen werden sehr häufig mit Kreditkarte gezahlt. Hier kann über das Kreditkartenunternehmen das „Charge-Back-Verfahren“ in Anspruch genommen werden.