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Investitionsbeschleunigungsgesetz – ein Signal für die Energiewende?
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16. 12. 2020

Investitionsbeschleunigungsgesetz – ein Signal für die Energiewende?

Investitionsbeschleunigungsgesetz – ein Signal für die Energiewende?

Bedeutsame Infrastrukturprojekte in Deutschland dauern. Das ist wohl spätestens seit dem Hauptstadtflughafen BER kein Geheimnis mehr. Doch die Bundesregierung verspricht Abhilfe. Nicht nur für Mammut-Projekte wie die Elbphilharmonie oder den City-Tunnel, auch für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur und – aus hiesiger Sicht besonders hervorzuheben – der Erneuerbaren Energien sind Neuerungen im Investitionsbeschleunigungsgesetz enthalten.

„Mit dem Investitionsbeschleunigungsgesetz ist ein großer Schritt hin zu schnelleren Planungs- und Genehmigungsverfahren getan. Das ist ein wichtiges Zukunftssignal für Deutschland als Investitionsstandort. Und es ist für den Bereich Windenergie an Land zugleich ein gutes Signal für die Energiewende“, beschreibt Bundeswirtschaftsminister Altmaier das am 9. Dezember in Kraft getretene Gesetz.

Die relevanten Änderungen für den Bereich der Windenergie

Neben umfangreichen Änderungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) beschränken sich die für die Windenergie relevanten Neuerungen hierbei im Wesentlichen auf zwei Punkte.

Der neue § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO regelt künftig die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte (OVG) für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Errichtung, Betrieb oder Änderung (etwa das Einfügen leistungsfähigerer Komponenten) einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Infolgedessen fällt aber auch künftig die Berufungsinstanz weg, sodass gegen eine Entscheidung erster Instanz nun lediglich die Revision (beziehungsweise Nichtzulassungsbeschwerde) als Rechtsmittel zur Verfügung steht.

Während durch den Wegfall einer (Tatsachen-)Instanz grundsätzlich eine Verkürzung der Verfahrensdauer zu erwarten ist, bleibt abzuwarten, ob die neue Eingangsinstanz dem auch entsprechen kann. Bislang waren je nach Bundesland für die erstinstanzliche Entscheidung zwischen drei und sechs Verwaltungsgerichte zuständig. Den bereits ohnehin langen Verfahrensdauern am OVG soll nun § 101 Abs. 1 S. 2 VwGO entgegenwirken, indem die Gerichte verpflichtet werden, die mündliche Verhandlung frühestmöglich anzusetzen. Ob die Veränderungen letztlich von Erfolg gekrönt sein werden, wird wohl dennoch maßgeblich von der Personalpolitik abhängen. Steht es einerseits den Landesjustizministerien offen, Personal von anderer Stelle abzuordnen, und andererseits den OVG, etwa „Windenergie-Senate“ zu schaffen, zeigt sich damit: Die nötigen Instrumentarien müssen zügig geschaffen werden.

Die zweite wesentliche Änderung ist in § 63 BImSchG zu finden, wonach Drittwidersprüche und Anfechtungsklagen gegen die Genehmigung von Windenergieanlagen künftig keine aufschiebende Wirkung mehr entfalten, sodass hierfür nun der Eilrechtsweg durch Dritte beschritten werden muss – wenn die Errichtung zügig verhindert werden soll. Offen bleibt hier mangels einer Übergangsregelung allerdings die Frage der Anwendbarkeit auf bereits laufende Verfahren. Nicht zuletzt aufgrund des in der Gesetzesbegründung angeführten grundsätzlichen Überwiegens des öffentlichen Interesses an den Vorhaben ist davon auszugehen, dass auch in diesen Fällen nunmehr die aufschiebende Wirkung gerichtlich festzustellen ist.

Fazit

Es zeigt sich, dass die Bundesregierung willens ist, dem ins Stocken geratenen Ausbau zu helfen. Ob sich das Reformpaket dabei jedoch als „großer Schritt“ erweisen wird, hängt auf dem gewählten Weg nicht mehr vom Bund ab. Es bleibt also zu hoffen, dass die nachgeordneten Akteure ihren Teil zum Gelingen des Gesetzes beitragen. Auch wartet die Branche weiterhin in anderen, ebenfalls stark ausbauhindernden Bereichen auf Reformen seitens der Bundesregierung.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann wenden Sie sich gern an unseren Ansprechpartner und unsere Ansprechpartnerin Philipp Döhmel und Gabi Ikert-Tharun.

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Ikert-Tharun | Wähling und Partner Rechtsanwälte PartG mbB Bahnhofstraße 1, 01662 Meißen, Deutschland
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