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Kann nach einer Trennung Zugang zum Privatgrundstück verwehrt werden?
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09. 04. 2020

Kann nach einer Trennung Zugang zum Privatgrundstück verwehrt werden?

Kann nach einer Trennung Zugang zum Privatgrundstück verwehrt werden?

Man spricht ungern über Trennungen - vor allem nicht miteinander. Über deren mögliche Folgen und entsprechende rechtliche Regelungen sollte man dennoch gut informiert sein. Gerade in Bezug auf privates Eigentum gibt es einiges für beide Seiten zu beachten.

Kein Zutritt mehr?

Dem Oberlandesgericht Bremen lag ein Fall vor, bei dem ein bereits ausgezogener Ehepartner Zutritt zu einem Haus wollte, um es gemeinsam mit einem Makler und Kaufinteressenten zu besichtigen. Der Zugang wurde ihm vom anderen Ehegatten verwehrt.

Das Haus befand sich im Eigentum beider Ehepartner. Der besagte Partner war nach der Trennung aus dem gemeinsamen Eigentum ausgezogen und hatte das Grundstück somit endgültig verlassen. Welche Rolle spielt die Eigentumssituation?

So lautet der Gerichtbeschluss:

Grundsätzlich steht gemäß § 743 Abs. 2 BGB jedem Miteigentümer ein Mitbenutzungsrecht an der gemeinsamen Immobilie zu. Durch die Trennung ist es allerdings zu einer Neuregelung der Nutzung der Immobilie gekommen. Wenn ein Ehepartner das Grundstück und Haus allein bewohnt, hat der andere trotz seines Miteigentums kein uneingeschränktes Zutrittsrecht mehr. Das Oberlandesgericht Bremen hat erklärt:

„Ein Ehegatte, der das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen hat, hat kein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes“.

Ohne einen besonderen Grund stellt das Betreten und die Besichtigung der vormals gemeinsam genutzten Ehewohnung durch den ausgezogenen Miteigentümer also eine vom anderen Miteigentümer nicht hinzunehmende Verletzung der nach Art. 13 Grundgesetz geschützten Privatsphäre dar.

Für das Betreten und Besichtigen - trotz Auszug -  braucht es also einen besonderen Grund. Ein solcher Grund liegt nicht in dem Wunsch nach Besichtigung durch einen Makler und weitere Personen mit dem Ziel des freihändigen Verkaufs der Immobilie, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnt und stattdessen die Teilungsversteigerung betreibt. Damit bestand im vorliegenden Fall kein Recht auf Zutritt zur Immobilie für den ausgezogenen Ehepartner. Aufgrund der Einleitung der Teilungsversteigerung beim Amtsgericht war das Betreten des Objekts durch den ausgezogenen Ehegatten nicht mehr rechtens. Dies wurde vom Oberlandesgericht Bremen am 22.08.2017, Az. 5 WF 62/17, entschieden.

Was ist eine Teilungsversteigerung?

Um die Gemeinschaft an einem Grundstück zu beenden, kann eine sog. Teilungsversteigerung durchgeführt werden. Warum? Wenn sich bei einem Grundstückskauf beide Eheleute zu gleichen Teilen als Miteigentümer im Grundbuch eintragen lassen, haben beide jeweils den gleichen ideellen Anteil an dem Grundstück. Eine solche Gemeinschaft wird durch das besondere Zwangsversteigerungsverfahren aufgelöst, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wird. Dabei wird das unteilbare Vermögen, d.h. die Immobilie, in Geld als teilbares Vermögen „umgewandelt“.

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