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Künftig eine E-Tankstelle an jeder Ecke? – Das neue SchnellLG im Überblick
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12. 06. 2021

Künftig eine E-Tankstelle an jeder Ecke? – Das neue SchnellLG im Überblick

Künftig eine E-Tankstelle an jeder Ecke? - Das neue SchnellLG im Überblick

Künftig eine E-Tankstelle an jeder Ecke? – Das neue SchnellLG im Überblick

Willkommen in der „Ära der Klimaschutzurteile“ hieß es kürzlich auf der Titelseite der Süddeutschen Zeitung (31.05.2021). So ist auch der deutsche Gesetzgeber nicht zuletzt infolge des wegweisenden Urteils des BVerfG (wir berichteten hier) mehr denn je gefordert, seinen Pflichten zum Klimaschutz nachzukommen. Vor allem der Sektor Verkehr liegt in Deutschland regelmäßig hinter den vorgegebenen Klimazielen. Und so stellt sich der Gesetzgeber mit der Feststellung, dass zu deren Erreichung die Elektrifizierung insbesondere des Straßenverkehrs unerlässlich ist, nun der Aufgabe, den bundesweit flächendeckenden und bedarfsgerechten Ausbau von Ladeinfrastruktur für (reine) E-Autos sicherzustellen. Dafür wurde am 28.5. das Gesetz über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge, oder kurz: SchnellLG, vom Bundesrat bestätigt und kann nun verkündet werden. Hiermit soll die Attraktivität von E-Autos durch den Aufbau eines breit verfügbaren Ladenetzes noch einmal deutlich gesteigert werden, da die mangelnde Ladeinfrastruktur bislang eines der größten Probleme der E-Mobilität darstellt.

Gerade in der gegenwärtigen Anfangsphase sei dabei ein, im Vergleich zu den prognostizierten Fahrzeugzahlen, deutlich überdurchschnittlicher Ausbau nötig. Künftig soll also eine Vielzahl an Losen für Standorte oder Suchräume ausgeschrieben werden. Vorgesehen sind nach dem Gesetz mindestens 18 einander überschneidende regionale und bei Bedarf grundsätzlich auch bundesweite Lose. Um schwerpunktmäßig die Lang- und Mittelstreckentauglichkeit der E-Mobilität zu fördern, sollen dabei insbesondere auch geeignete Flächen an Bundesautobahnen bereitgestellt werden. Innerhalb der ausgeschriebenen Suchgebiete ist der potenzielle Bieter verpflichtet, selbstständig geeignete Standorte für die Bewerbung zu suchen, wobei ein Bewerber grundsätzlich auch auf mehrere Lose bieten kann.

Bis 2030 sollen laut dem Masterplan Ladeinfrastruktur der Bundesregierung insgesamt eine Million öffentlich zugängliche Ladepunkte entstehen, wobei die geplanten Ausschreibungen zunächst auf die Errichtung von 1000 Standorten begrenzt sind.  Trotz der Errichtung mehrerer Ladepunkte pro Standort und der Möglichkeit der Anhebung des Volumens, zeigt dies damit jedoch deutlich, dass mittel- bis langfristig der weitere Ausbau vor allem durch die Wirtschaft selbst gestemmt werden soll.

Die Federführung in der Umsetzung des Gesetzes übernimmt künftig das Bundesverkehrsministerium, indem es vor allem den Bedarf ermittelt, die Vergabeverfahren übernimmt und insbesondere auch die technischen Rahmenbedingungen festlegt. Dafür ist das Ministerium mit einer umfassenden, jedoch der Zustimmung des Bundestags bedürftigen, Verordnungsermächtigung zur näheren Gestaltung ausgestattet. Weiterhin ist das Ministerium verpflichtet, ab 2024 alle zwei Jahre einen Statusbericht inklusive Prognose, ab wann mit einer Markthochlaufphase zu rechnen ist, an den Verkehrsausschuss im Bundestag vorzulegen.

Aufgrund der bestimmenden Rolle die dem Bundesverkehrsministerium in dem neuen Gesetz zukommt, wird die Zielerreichung in Zukunft maßgeblich auch vom politischen Willen der Ministeriumsführung abhängen. Da jedoch nicht zuletzt der Verkehrssektor als Sorgenkind der nationalen Klimapolitik gilt, bleibt zu hoffen, dass das Thema der kommenden Bundesregierung auch tatsächlich ein Anliegen ist. Für die Elektrifizierung des Straßenverkehrs und die Erreichung der damit verbundenen Klimaziele ist aber die treibhausgasneutrale Elektrizitätsbereitstellung von grundlegender Bedeutung, weshalb der Ausbau der Erneuerbaren Energien weiterhin das Herz der deutschen Klimapolitik darstellt.

Ingo Eisenreich, Rechtsanwalt
(Foto: A.Krebs)

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