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Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – Teil 2
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24. 11. 2021

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – Teil 2

 

Zugang zu den Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften für Freie Berufe

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Die bis dahin gegebene Übergangszeit gibt allen bestehenden Unternehmen die Möglichkeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Wir berichteten hierzu bereits: Link zum Artikel.

Ist-Stand

Viele organisierte Zusammenschlüsse sind entsprechend den Merkmalen der GbR zunehmend auf eine gewisse Dauer angelegt (z.B. Grundstücksgesellschaften, Heilpraktiker, Journalisten, Übersetzer, Ärzte, Architekten, Steuerberater und Anwälte u.a.).

Freiberufler sind keine Gewerbetreibenden. Eine Eintragung im Handelsregister ist nicht möglich. Der Freiberufler als selbstständig tätiger genießt jedoch Vorteile:

  • Keine Gewerbeanmeldung / keine Gewerbesteuerpflicht
  • Keine doppelte Buchführung und damit keine Bilanzierungspflicht
  • keine Zwangsmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer (IHK); folglich keine Beitragspflicht
  • Unternehmensgründung ohne Startkapital
  • Ist-Versteuerung

Zwar können Freiberufler eine GmbH oder UG gründen, dann entfallen in der Regel diese Privilegien jedoch. Daher sind allenfalls die folgenden Modelle zu empfehlen:

  • Einzelunternehmen
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • (nur für einige freie Berufe) Freiberufler–GmbH

Die Gesellschafter der GbR haften persönlich und unbeschränkt. Der Partner der Partnerschaftsgesellschaft haftet neben der Gesellschaft nur dann, wenn er selbst mit der Bearbeitung eines Auftrages befasst war. Die Haftung ist ferner nur für Verbindlichkeiten und Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung beschränkt.

Ziel der konkreten Anpassung

Ziel der Reform war es auch, die Haftungsverhältnisse von Freiberuflern weiter zu flexibilisieren. Ihnen wird mit Rechtskraft des MoPeG zum 01.01.2024 der Zugang zu den Rechtsformen der Personengesellschaft, insbesondere der GmbH & Co. KG, ermöglicht, § 107 Abs. 1 S. 2 HGB n. F. Allein durch Bundes- bzw. Landesgesetze kann diese Möglichkeit unter dem Vorbehalt der berufsrechtlichen Zulässigkeit stehen.

Wesentliche Änderungen und eigene Einschätzung

Durch die Neuerung wird den Freiberuflern ab dem 01.01.2024 der Weg in die KG und GmbH & Co. KG eröffnet.

Bislang können Freiberufler allenfalls ihre Haftung für Verbindlichkeiten und Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung beschränken. Durch die Öffnung der KG für Freiberufler wird es diesen möglich, die generelle Haftungsbeschränkung (z.B. für Verbindlichkeiten aus Miet- und/oder Arbeitsverhältnissen) für sich zu beanspruchen.

Für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater werden bereits mit Inkrafttreten der BRAO-Reform die Rechtsformen KG und OHG zugelassen. Die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft bleibt weiterhin zulässig.

Da es noch einiger Folgeänderungen bei den anderen Standesorganisationen bedarf, bleibt die Öffnung der neuen Regelung durch das MoPeG abzuwarten.

Handlungsbedarf

Freiberufler (insbesondere Ingenieure und Architekten) sollten sich für die Zulässigkeit in ihrer Standesorganisation einsetzen oder die erforderlichen Anpassungen anmahnen. Jedem einzelnen ist anzuraten, die neuen Möglichkeiten für sich selbst auf den Prüfstand zu stellen.

IWP berät Sie hier gern.

Dr. Arlette I. Sterl, Rechtsanwältin

(Foto: Pixabay)

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann wenden Sie sich gern an unsere Autorin.

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