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Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – Teil 3
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24. 02. 2022

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – Teil 3

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Die bis dahin gegebene Übergangszeit gibt allen bestehenden Unternehmen die Möglichkeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Wir berichteten hierzu bereits: Teil 1  und Teil 2

Ist-Stand

Fernab gesellschaftsvertraglicher Sonderregelungen ist ein Beschlussmängelrecht nebst dem vorausgegangenen Beschlussverfahren nicht kodifiziert. Allenfalls in Teilbereichen kann durch einzelfallbezogene Rechtsprechung eine zu empfehlende Regelungstendenz unterstellt werden.

Nach allgemeiner Ansicht kommt dem Versammlungsleiter bislang keine Kompetenz zur Beschlussfassung mit Verbindlichkeit zu. Gesellschafter können sich jederzeit - obgleich einer Anfechtung - auf die Unwirksamkeit des Beschlusses berufen. Eine Klagefrist zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses lag schlichtweg nicht vor; allenfalls eine Verwirkung konnte in engen Grenzen in Betracht kommen. Demzufolge konnte die Wirksamkeit von Beschlüssen noch nach mehr als 6 Monaten auf den Prüfstand gestellt werden.

Ziel der konkreten Anpassung

Ziel der Reform war es daher auch, durch die Einführung eines dispositives Beschlussmängelrecht mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Dabei werden ferner erstmals Regelungen zum Beschlussverfahren in Personengesellschaften vorgesehen (§ 714 BGB n.F., § 109 HGB n.F.).

Für OHG und KG hat der Gesetzgeber sich zudem für ein Beschlussmängelrecht entschieden. Vorbild für das neue Beschlussmängelrecht war das aktienrechtliche Anfechtungsmodell. Konkrete Anpassungen zum Beschlussverfahren (a) und dem Beschlussmängelrecht (b) finden sich jedoch eher im HBG als im BGB, wonach sich der Gesetzgeber hinsichtlich der GbR (entsprechend der GmbH) die Kodifizierung formeller Anfechtungsregeln bewusst offengelassen hat.

Wesentliche Änderungen und eigene Einschätzung

(a) Beschlussverfahren

  • GbR, § 714 BGB n.F.: Demnach bedürfen Gesellschafterbeschlüsse der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.
  • OHG/KG, § 109 HGB n. F.: Sofern der Gesellschaftsvertrag keine konkrete Regelung für einen zulässigen Mehrheitsentscheid trifft, gilt weiterhin, dass im Zweifel Gesellschafterbeschlüsse einstimmig durch alle stimmberechtigten Gesellschafter zu fassen sind.

(b) Beschlussmängel, § 110 ff. HGB n. F.

  • Durch die Neuerung werden für Beschlussmängel innerhalb der OHG und KG gesetzliche Fristen für Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen geschaffen. Dabei regelt der Gesetzgeber Details, wie gerichtliche Zuständigkeit, Klagefrist, Anfechtungsbefugnis und Klagegegner.
  • Im Detail etwa: Die Anfechtungsfrist umfasst 3 Monate nach dem Tag, an dem der Beschluss dem anfechtungsbefugten Gesellschafter bekanntgegeben worden ist. Damit wird v.a. in zeitlicher Hinsicht Rechtssicherheit für die Geltung von Beschlüssen erlangt, was bislang nur bei gesellschaftsvertraglicher Regelung der Fall war.

Wenngleich die neuen Regelungen zum Beschlussverfahren und zu den Beschlussmängeln bei größeren Personenhandelsgesellschaften ohnehin bereits der gängigen gesellschaftsvertraglichen Gestaltungspraxis entspricht, folgt der Gesetzgeber diesem nicht nur, sondern schafft auch erhöhte Rechtssicherheit für kleinere Gesellschaften. Die Schaffung von Rechtssicherheit bei Beschlussmängelstreitigkeiten bei OHG und KG erachten wir als positiv und begrüßenswert.

Offen lässt das Gesetz jedoch Detailfragen, etwa nach der Bestimmung des Versammlungsleiters.

Handlungsbedarf

Mit Rechtskraft des MoPeG zum 01.01. gilt das neue Beschlussmängelrecht; die Satzung kann jedoch schon per dato auf die neuen Gegebenheiten angepasst werden. Jedem einzelnen ist anzuraten, die neuen Möglichkeiten für sich selbst auf den Prüfstand zu stellen. Detailfragen für OHG‘s und KG’s, die das Gesetz offenlässt, sollten besondere Berücksichtigung finden. Dazu zählt etwa die Festlegung der Person des Versammlungsleiters und Protokollführers. Denn ohne hinreichend schriftlich verfassten, feststellenden Beschluss bleibt das avisierte Anfechtungsverfahren ggf. erfolglos.

Für GbR-Gesellschafter gilt es, auf freiwilliger Basis ihre Gesellschaftsverträge auf das neue Beschlussmängelverfahren umzustellen. Ratsam ist dies insbesondere bei einer Vielzahl von Gesellschaftern. Denn mit einer höheren Gesellschafteranzahl ist die Willensbildung in der GbR wesentlich streitanfälliger.

IWP berät Sie hier gern.

Dr. Arlette I. Sterl, Rechtsanwältin

(Foto: Pexels)

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