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Nachrüstpflicht für Windenergieanlagen: Schluss mit der Dauerbefeuerung
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10. 08. 2020

Nachrüstpflicht für Windenergieanlagen: Schluss mit der Dauerbefeuerung

Nachrüstpflicht für Windenergieanlagen: Schluss mit der Dauerbefeuerung

Windenergieanlagen (WEA) prägen nunmehr seit über 20 Jahren das Landschaftsbild. Die Energiewende hin zur ausschließlichen Energieversorgung mittels Erneuerbarer Energien ist notwendig und richtig. Hierzu ist es auch wichtig, in der Bevölkerung für eine größtmögliche Akzeptanz gegenüber der Nutzung der Windenergie zu werben. Zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs werden WEA nachts bisher durch rote Signallichter dauerhaft befeuert. Diese Schutzmaßnahme kann von betroffenen Anwohnerinnen und Anwohnern jedoch als störend empfunden werden. Dies soll geändert werden. Die Vorgabe ist allerdings aufwändig umzusetzen und war bisher uneinheitlich geregelt.

Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK) soll Dauerblinken stoppen

Der komplette Verzicht auf die Lichter ist nicht möglich: Die Befeuerung von WEA mit einer Gesamthöhe von über 100 Metern ist zur Wahrung der Luftsicherheit gesetzlich verpflichtend. Einen möglichen Lösungsansatz bietet die 2015 eingeführte bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung (BNK). Die Befeuerung wird hierbei erst aktiviert, wenn sich ein Flugzeug der WEA nähert. Realisiert wird das beispielsweise mit Hilfe primärer Passiv-Aktiv-Radaren die den Luftraum um die WEA nach Flugobjekten absuchen oder mit Hilfe von Transpondern, welche ein Signal vom Flugzeug zur Anlage senden, woraufhin erst dann die Befeuerung aktiviert wird. Die vorhandene Lichtemission kann damit erheblich reduziert werden – das nächtliche Dauerblinken hätte ein Ende.

Kennzeichnungspflichtige WEA sind bis Sommer 2021 neu auszustatten

Laut der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV Kennzeichnung) ist die BNK zwar zulässig, war auf Bundesebene bislang aber keinesfalls einheitlich oder verpflichtend. So war etwa die Zulässigkeit der Transpondertechnik nicht abschließend geregelt. Doch das hat sich nun geändert: Mit dem sogenannten Energiesammelgesetz, welches im Januar in Kraft getreten ist, wurde eine neue technische Verpflichtung in das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eingeführt.

Kennzeichnungspflichtige Windenergieanlagen an Land und teilweise auch auf See sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 mit einer BNK auszustatten. Diese Pflicht gilt für Neu- sowie für Bestandsanlagen. Nach einer Analyse, basierend auf den EEG-Stammdaten, die die vier Übertragungsnetzbetreiber jährlich zusammen mit der EEG-Jahresabrechnung veröffentlichen, betrifft diese Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung aktuell rund 17.500 Anlagen.  

Auch die AVV Kennzeichnung wurde novelliert und trat zum 01.05.2020 in Kraft.

Rechtsanwendung und behördliche Genehmigungspraxis sind nicht einheitlich

Mit Einführung der BNK-Pflicht nach § 9 Abs. 8 EEG 2017 sind alle Windenergieanlagenbetreiber nunmehr verpflichtet, entsprechend nachzurüsten, da sonst empfindliche Nachteile bei der EEG-Vergütung zu erwarten sind. Auf Antrag bei der Bundesnetzagentur können „kleine Windparks“ von dieser Pflicht ausgenommen werden, sollte sich die technische Nachrüstung wirtschaftlich als nicht zumutbar erweisen.

Windenergieanlagenbetreiber werden insgesamt vor eine beachtliche Herausforderung gestellt, da im Einzelfall zahlreiche behördliche Genehmigungen und Zustimmungen für die Installation einer BNK erforderlich sind. Zudem sind Rechtsanwendung und behördliche Praxis rund um den Einsatz von BNK-Systemen je nach Bundesland und Fall noch immer verschieden. Es wird sich zeigen, wie Verwaltung und Betreiber dieser Herausforderung in Zukunft gemeinsam gerecht werden.

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