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Quarantäne – Entschädigung bei Verdienstausfall?
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12. 11. 2020

Quarantäne – Entschädigung bei Verdienstausfall?

Quarantäne – Entschädigung bei Verdienstausfall?

Quarantäne – Entschädigung bei Verdienstausfall?
Die Corona-Pandemie betrifft auch die Abläufe und Regelungen des Arbeitslebens. Eine Frage, die deshalb immer wieder gestellt wird, lautet: „Wer zahlt eigentlich den Verdienstausfall, wenn ich in Quarantäne bin?“ Im Prinzip springt in einem solchen Fall das jeweilige Bundesland mit einer Entschädigung ein. Allerdings ist eine Erstattung an einige Voraussetzungen geknüpft.

Wann erhalten Betroffene eine Entschädigung?
Eine Entschädigung in Geld kann nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) nur beansprucht werden, wenn die Quarantäne eines Arbeitnehmers von der zuständigen Behörde schriftlich angeordnet wurde. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn jemand nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet zurückgekehrt ist. Wer sich hingegen freiwillig in Quarantäne begibt, kann nicht mit einer entsprechenden Zahlung rechnen. Für einen Erstattungsanspruch muss eine angeordnete Isolation außerdem vorbeugend sein. Das heißt umgekehrt: Wurde bei einem Patienten von einem Arzt Corona diagnostiziert und muss er sich deshalb in Quarantäne begeben, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Entschädigung. In diesem Fall läuft alles wie bei einem „normalen“ Krankheitsfall ab: Der Arbeitgeber zahlt bis zu sechs Wochen das Gehalt des Arbeitnehmers weiter. Danach übernimmt die jeweilige Krankenkasse und zahlt Krankengeld. Es gibt weitere Fälle, bei denen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ausgeschlossen wird:

Während der Quarantäne ist die Arbeit im Homeoffice möglich
Die berufliche Tätigkeit kann wegen einer angeordneten Betriebsschließung oder eines Veranstaltungsverbotes nicht ausgeübt werden


So sieht die Entschädigung konkret aus
Nehmen wir Folgendes an: Ein Arbeitnehmer wurde offiziell in vorbeugende Quarantäne geschickt und hat nach § 56 des IfSG Anspruch auf eine Entschädigung. In diesem Fall erhält er, wie gewohnt, weiter vom Arbeitgeber sein Gehalt. Der Betrieb zahlt jedoch maximal für sechs Wochen. Dauert die Quarantäne – und damit der Verdienstausfall – länger, übernimmt die zuständige Gesundheitsbehörde die Zahlung – dann in Höhe des jeweiligen Krankengeldes. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die während der Zeit der Quarantäne gezahlten Beträge rückerstatten lassen. Dazu muss er nach deren Ende innerhalb von drei Monaten einen Antrag bei der Behörde stellen, die die Maßnahme angeordnet hat. Mit dem Antrag sind in der Regel folgende Belege einzureichen:

Eine Erklärung des Arbeitnehmers, dass er während der Quarantäne weiterhin Geld in Höhe seines üblichen Gehalts erhalten hat
Ein Nachweis der Gehaltsfortzahlung
Die Gehaltsabrechnung des Arbeitsnehmers der letzten drei Monate vor der angeordneten Maßnahme


Auch Selbstständige haben Anrecht auf Entschädigung
Wurde ein selbstständig Tätiger in vorbeugende Quarantäne geschickt, hat auch diese Person Anrecht auf eine Erstattung des Verdienstausfalls. Zudem werden Betriebskosten in Teilen übernommen. Dazu muss der Selbstständige, ähnlich wie ein Arbeitgeber, die Entschädigung bei der zuständigen Behörde beantragen. Zur Ermittlung des Erstattungsbetrages dient hierbei der aktuelle Einkommensteuerbescheid – oder eine vorläufige Erklärung eines Steuerberaters, falls der Bescheid noch nicht zugestellt wurde. Die oben genannten Einschränkungen für eine Entschädigung gelten entsprechend auch für Selbstständige.

Fragen zum Verdienstausfall bei Quarantäne oder zu ähnlichen Themen beschäftigen Sie? Dann wenden Sie sich gern an unsere Anwälte im Arbeitsrecht.

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