Im Herbst ist die Zeit des Reifenwechsels in Vorbereitung auf das Winterhalbjahr gekommen. Beauftragen Autofahrer damit eine Werkstatt, findet sich auf der Auftragsbestätigung bzw. der Rechnung in der Regel der Hinweis darauf, spätestens nach 50 Kilometern sicherheitshalber nochmals alle Radschrauben nachzuziehen.
Diesen Hinweis sollte man unbedingt ernst nehmen und auch befolgen, sonst wartet im Schadensfall möglicherweise eine böse Überraschung auf den nachlässigen Fahrzeughalter. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht München II in einem Urteil vom 09.04.2020 (10 O 3894/17). Der Halter eines Pkws hatte kurze Zeit nach einem Reifenwechsel in einer Fachwerkstatt einen Unfall erlitten, weil der linke Hinterreifen sich plötzlich während der Fahrt gelöst hatte. Es kam zum Unfall und in der Folge zu einem Schadenersatzprozess des Halters gegen die Fachwerkstatt. Die Werkstatt bestritt natürlich, den Reifenwechsel fehlerhaft durchgeführt zu haben. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten sprach das Landgericht dem Kläger dennoch Schadenersatz zu und zwar mit einer Haftungsquote von 70 %. Im Prozess kam heraus, dass der Fahrzeughalter es unterlassen hatte, spätestens nach 50 Kilometer die Radschrauben nachziehen zu lassen. Dieses Unterlassen muss sich der Kläger, so das Gericht, als Mitverschulden anrechnen lassen. Somit bleibt der Kläger auf 30 % seines Schadens sitzen.