In Sachsen ist es seit dem 20.04.2020 Pflicht, im ÖPNV und in Geschäften einen Mund-Nasen-Schutz (Schal, Tuch, Maske) zu tragen. Welche Regeln es hierbei im Straßenverkehr zu beachten gibt, beantwortet Rechtsanwalt Wolfgang Tücks.
Darf man mit einer solchen Schutzmaske Auto fahren?
Rechtsanwalt Tücks: Hier ist Vorsicht geboten. In § 23 IV StVO heißt es: Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Mit anderen Worten: Das Tragen von Masken, Schleiern und Hauben, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichtes verdecken, ist verboten. Ein Verstoß gegen die Vorschrift wird stets vorsätzlich begangen und mit 60,00 € Bußgeld bestraft.
Gilt dies auch in Corona-Zeiten? Es wird von den Bürgern doch erwartet, einen Schutz zu tragen.
Rechtsanwalt Tücks: Das ist gesetzlich nicht geregelt. Das Innenministerium von BadenWürttemberg hat seine Polizeidienststellen darauf hingewiesen, dass das Tragen von Schutzmasken aktuell nicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt. Aus Sachsen ist mir Entsprechendes derzeit nicht bekannt.
Sollte es zumindest für gewisse Berufsgruppen Ausnahmen geben?
Rechtsanwalt Tücks: Für Busfahrer, Taxifahrer und Paketboten ist es aus meiner Sicht nicht zumutbar, während der Fahrt auf die Schutzmaske zu verzichten.