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Die „Blitzer-App“ im Straßenverkehr
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03. 03. 2023

Die „Blitzer-App“ im Straßenverkehr

Foto: Foundy

  • 23 Abs. 1 c StVO:
    Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

Der Sachverhalt:

Der Betroffene fuhr am 31.01.2022 im Stadtgebiet von H. in seinem Pkw mit teilweise deutlich überhöhter Geschwindigkeit. Dabei wusste er, dass auf dem in der Mittelkonsole abgelegten Mobiltelefon seiner Beifahrerin eine App zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen aktiv war. Bei einer Polizeikontrolle wurde dieser Sachverhalt festgestellt.

Der Betroffene wurde wegen vorsätzlichen Mit Sich Führen eines betriebsbereiten technischen Gerätes, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt. Hiergegen stellte der Betroffene den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er machte geltend, dass ein Verstoß gegen die Norm nur bei einem vom Fahrzeugführer selbst wissentlich aktivierten Gerät vorliege, das sich in seinem unmittelbaren Zugriff befindet. Das OLG Karlsruhe hält die Rechtsbeschwerde für unbegründet.

Die Entscheidung:

Ein durch § 23 Abs. 1 c S. 3 StVO verbotenes Verwenden der zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmten Funktionen eines technischen Gerätes, das auch zu anderen Nutzungszwecken verwendet werden kann, liegt auch dann vor, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird. Es genüge jedes Handeln, mit der der Fahrer sich die verbotene Funktion zunutze macht. Erfasst wird deshalb auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten Funktion.

Ausblick

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist, soweit ersichtlich, die erste obergerichtliche Rechtsprechung, die sich mit dem Verwenden von Blitzer Apps beschäftigt, wenn es um das Smartphone eines Mitfahrers geht. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift mag das Ergebnis nachvollziehbar sein. Allerdings lässt das OLG Karlsruhe die Frage offen, an welchem Punk die Grenze zur ordnungswidrigen Verwendung durch den Fahrer erreicht ist.

OLG Karlsruhe vom 07.02.2023, 2 ORbs 35 Ss99/23 

Wolfgang Tücks, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann wenden Sie sich gern an unseren Autor.

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