Foto: NoName_13
Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung gilt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme (§1 StVO). Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht nicht.
Die Ausgangslage
Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrzeug den rechten Fahrstreifen einer in Fahrtrichtung zunächst zweispurigen Straße. Neben ihr, auf dem linken Fahrstreifen, fuhr die Beklagte. Nach einer Ampel folgten noch 5 Markierungen zwischen den beiden Fahrstreifen, dann befindet sich das Symbol der beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrzeichen 120) auf der Fahrbahn. Die Beklagte zog mit ihrem Fahrzeug nach rechts und kollidierte mit dem Fahrzeug der Klägerin, welches sie nicht gesehen hatte. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Die Verischerung der Beklagten hat vorgerichtlich den SChaden der Klägerin auf Grundlage einer Haftungsquote von 50% reguliert. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und begehrte 100% Schadenersatz. Die Instanzgerichte haben die Klage abgewiesen. Die Revision beim Bundesgerichthof blieb erfolglos.
Die Entscheidung
Zur Begründung führt der BGH aus: Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung allein das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme (§1 StVO) gilt und sich auch bei zwei gleichauf in die Engstelle fahrenden Fahrzeuge kein regelhafter Vortritt des rechtsfahrenden Fahrzeuges ergibt. Nichts anderes gilt auch dann, wenn beide Fahrzeuge gleichauf und mit gleicher Geschwindigkeit in die Engstelle gelangen. Auch in diesem Fall gebührt dem rechtsfahrenden Fahrzeug nicht regelhaft der Vortritt. Im Ergebnis hatte daher keines der beiden Fahrzeuge Vorrang, die Fahrzeughalter waren gehalten, sich unter gegenseitiger Rücksichtnahme darüber zu verständigen, wer als erster in die Engstelle einfahren darf. Nach alldem ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass sowohl die Beklagte als auch die Klägerin gegen ihre Pflicht zur erhöhten Rücksichtnahme verstoßen haben.
BGH - Urteil vom 08.03.2022, VI ZR 47/21
Wolfgang Tücks, Rechtsanwalt
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann wenden Sie sich gern an unseren Autor.