Foto: Dimitris Vetsikas
Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Der Sachverhalt:
Der klagende Gebäudeversicherer nimmt die Beklagte als KfZ-Haftpflichtversicherung aus übergangenem Recht auf Schadenersatz in Anspruch.
Ein Versicherungsnehmer brachte seinen Elektroroller zur Inspektion in eine Werkstatt, das Gebäude ist bei der Klägerin versichert. Ein Mitarbeiter der Werkstatt entnahm die Batterie des Elektrorollers und begann diese aufzuladen. Als der Mitarbeiter bemerkte, dass sich die Batterie stark erhitzte, trennte er sie vom Stromnetz und legte sie zur Abkühlung auf den Boden der Werkstatt. Kurz darauf explodierte die Batterie und setzte das Gebäude in Brand.
Prozessualer Verlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die zulässige Revision der Klägerin ist nach Meinung des BGH nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Batterie nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG bei dem Betrieb des Elektrorollers explodiert ist.
Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ verletzt bzw. beschädigt wurden ist. Dieses Haftungsmerkmal ist entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit) geprägt wurden ist.
Legt man diese Maßstäbe zugrunde, kann die Klage - so der BGH - keinen Erfolg haben.
Die Erhitzung und die nachfolgende Explosion der Batterie ist in keinem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebseinrichtung im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG zu sehen. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Batterie bereits aus dem Elektroroller ausgebaut und hatte zu diesem keine Verbindung mehr. Bei dieser Sachlage besteht kein Unterschied zu der Situation, in der eine zuvor nicht im Elektroroller befindliche Batterie dort eingebaut werden soll und zu diesem Zweck vorher aufgeladen wird. In diesen Fällen ist die Batterie nicht mehr bzw. noch nicht Teil der Betriebseinrichtung. Allein der Umstand, dass sich die Batterie zuvor im Elektroroller befand und in diesem entladen wurde, begründet nicht den erforderlichen Zurechnungszusammenhang.
BGH, Urteil vom 24.01.2023 - VI ZR 1234/20
Wolfgang Tücks, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht
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