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Mehr Kindesunterhalt ab 01.01.2022
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27. 12. 2021

Mehr Kindesunterhalt ab 01.01.2022

Foto: Olichel

Das Oberlandesgericht Dresden hat jetzt „seine“ Unterhaltstabelle überarbeitet.

Anhand dieser Unterhaltstabelle wird der Unterhaltsbedarf von Kindern ermittelt, deren Eltern getrennt sind. Die Tabellen dienen den Familiengerichten zur Orientierung und sind lediglich eine Empfehlung; je nach den Umständen des Einzelfalles kann der tatsächlich zugesprochene Unterhalt von den in der Tabelle enthaltenen Unterhaltssätzen abweichen.

Künftig steht Kindern bis zum 6. Lebensjahr ein monatlicher Mindestunterhalt von 396 Euro zu. Bei den 7 bis 12jährigen sind es 455 Euro und ab dem 13. bis zum 18. Lebensjahr 533 Euro. Volljährige privilegierte Kinder bekommen mindestens 569 Euro monatlich. Eine solche Privilegierung liegt vor, wenn Kinder unter 21 Jahre alt und nicht verheiratet sind, bei den Eltern leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden.

Der sog. Mindestunterhalt erfasst die niedrigste Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro). Steigt das Einkommen, steigen auch die Unterhaltsbeträge.

Die neue Unterhaltstabelle sieht weiter vor, dass es künftig insgesamt 15 Einkommensgruppen gibt. Die höchste Einkommensgruppe liegt bei 9.501 Euro bis 11.000 Euro. In dieser höchsten Gruppe beträgt der Unterhalt für ein Kind in der ersten Altersstufe (bis zum 6. Lebensjahr) 792 Euro monatlich.

Die in der Unterhaltstabelle enthaltenen sog Selbstbehalte wurden wider Erwarten nicht erhöht. Das sind die Beträge, die den Unterhaltsschuldnern verbleiben müssen. Diese betragen bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 Euro und bei Erwerbstätigen 1.160 Euro monatlich (gegenüber den Ansprüchen minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder).

Von den in der Unterhaltstabelle enthaltenen Beträgen ist das staatliche Kindergeld abzuziehen: bei Minderjährigen zur Hälfte, bei Volljährigen ganz.

Dadurch ergeben sich ab 01.01.2022 in der niedrigsten Einkommensgruppe folgende Zahlbeträge: bis zum 6. Lebensjahr 286,50 Euro, danach bis zum 12. Lebensjahr 345,50 Euro und danach bis zum 18. Lebensjahr 423,50 Euro.

Annett Brodkorb

Rechtsanwältin
Fachbereich Familienrecht

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