Foto: winterseitler
Das Warten hat ein Ende. Nachdem der Gesetzgeber die Erneuerbare-Energien-Branche seit vielen Wochen mit leicht, mittel und überwiegend schwer verständlichen Gesetzesentwürfen und -beschlüssen zum Gelingen der Energiewende auf Trapp hielt, löste das Bundesgesetzblatt am 28.07.2022 nun das ein, was versprochen wurde. Verkündet wurden:
- das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (WaLG)
- das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
- das Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
Das WaLG umfasst das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), Änderungen des BauGB, Änderungen des ROG und Änderungen des EEG. Das WaLG tritt, damit genug Vorlaufzeit für die Umsetzung bleibt, am 1. Februar 2023 in Kraft. Pointierter Inhalt: planungsrechtlich wurde das zugunsten von Vorhaben möglich gemacht, was offenbar (nur) möglich war.
Die Änderung des BNatSchG, die u. a. (hoffentlich) Erleichterung bei artenschutzrechtlichen Konflikten verschafft, tritt heute, am 29. Juli 2022, in Kraft. Ausgenommen ist die Einführung des § 26 Abs. 3 BNatSchG, der WEA-Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten legitimiert, sofern die Flächenziele des WindBG noch nicht erreicht wurden. Das ist erst ab 1. Februar 2023 möglich.
Mit dem Gesetzespaket zu "Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der EE etc." werden u. a. das EEG, das KWKG sowie das EnWG umfassend geändert. Die Änderungen des EEG 2021 umfassen u. a. die hochgelobte und sehnlichst erwartete Einführung des § 2 EEG 2021. Dort wird klargestellt, dass der EE-Ausbau im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Damit kann der ein oder andere vermeintlich entgegenstehende öffentliche Belang in Zukunft bestenfalls „Schachmatt“ gesetzt werden. Das gilt ab heute, 29. Juli 2022. Am 1. Januar 2023 tritt dann das EEG 2023 in Kraft.
Mit Spannung erwarten wir nun die Initiative zur „Beschleunigungsnovelle“, die Geschwindigkeit in die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bringen soll. Geäußert sei hier ein weiteres Mal der Wunsch, dass ein Teil der Behörden sich schlichtweg das zu Herzen nehmen, was längst Gesetz ist: drei bzw. sieben Monate Verfahrensdauer - je nach Verfahrensart, die authentische Wahrnehmung der Rolle als „Herrin des Verfahrens“ und ein couragierter Umgang mit latent schweigenden und negierenden Fachbehörden scheinen aus unserer Sicht ein guter Anfang zu sein.
Es ist sehr viel los und es gibt sehr viel zu verstehen. Wir unterstützen Sie dabei gern – mit Herz und Verstand für den Wandel!
Gabi Ikert-Tharun, Rechtsanwältin
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