Blog

Start
Blog
Unzulässigkeit der Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Firmen im öffentlichen Verkehrsraum
...
16. 03. 2020

Unzulässigkeit der Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Firmen im öffentlichen Verkehrsraum

Unzulässigkeit der Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Firmen im öffentlichen Verkehrsraum

Die Überwachung sowohl des fließenden als auch des ruhenden Verkehrs im öffentlichen Raum ist Aufgabe des Staates. Nicht selten werden private Dienstleister von Städten und Gemeinden eingesetzt, um Parkraumüberwachungen im öffentlichen Verkehrsraum durchzuführen. Diese Praxis ist ungesetzlich. Dies entschied jetzt das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 03.01.2020 zum Aktenzeichen 2 Ss-OWi 963/18.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Autofahrer hatte im eingeschränkten Halteverbot geparkt. Diesen Verstoß stellte ein Mitarbeiter einer privaten Firma fest, der der Stadt F. nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen worden war und den die Stadt zum „Stadtpolizisten“ bestellt hatte. Gegen den erlassenen Bußgeldbescheid legte der Autofahrer erstinstanzlich erfolglos Einspruch ein. Seine Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass der ausgestellte Bescheid rechtswidrig ist. Die den kommunalen Polizeibehörden gesetzlich zugewiesene Verpflichtung zur Überwachung des ruhenden Verkehrs - und damit einhergehend die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten - sind hoheitliche Aufgaben. Es ist nicht zulässig, dass diese Aufgaben durch private Dienstleister erfüllt werden. Die Überlassung privater Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben ist unzulässig.

Achtung: Urteil gilt nicht für private Parkflächen!

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes bezieht sich nur auf die Parkraumüberwachung im öffentlichen Straßenverkehr. Privatgrund, wie Supermarktparkplätze, sind davon nicht betroffen. Hier können Betreiber die Parkordnung auch weiterhin individuell von privaten Dienstleistern überwachen lassen.

Adresse
Ikert-Tharun | Wähling und Partner Rechtsanwälte PartG mbB Bahnhofstraße 1, 01662 Meißen, Deutschland
Social Media
© 2023 IWP Rechtsanwälte
Adresse
Ikert-Tharun | Wähling und Partner Rechtsanwälte PartG mbB Bahnhofstraße 1, 01662 Meißen, Deutschland
Social Media
© 2024 IWP Rechtsanwälte
Webdesign + Programmierung:
crossmenuchevron-leftchevron-right