Seit 2017 ist die Einnahme von Cannabis aus medizinischen Gründen grundsätzlich erlaubt. Wurde ein derartiges Präparat durch den Arzt verschrieben, darf es in der Apotheke erworben und gemäß der Anordnung konsumiert werden. Die Einnahme von medizinischem Cannabis ist aber keinesfalls unproblematisch: Mindestens drei Rechtsbereiche werden davon tangiert – Fahrerlaubnisrecht, Ordnungswidrigkeitsrecht, Strafrecht.
Medizinisches Cannabis: Fahrtauglich oder nicht?
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof München hatte sich jüngst mit dieser Frage auseinandergesetzt (Beschluss vom 29.04. 2019 – 11 B 18.2482). Das Gericht formulierte dazu einige Leitsätze. Wurde medizinisches Cannabis nicht entsprechend der ärztlichen Verordnung genommen – beispielsweise in anderer Dosierung oder Darreichungsform – sei der Konsument nicht fahrtauglich. Fahreignung sei ebenfalls nicht gegeben, wenn medizinisches gemeinsam mit illegalem Cannabis eingenommen werden. Auch der Mischkonsum mit Alkohol könne die Fahreignung ausschließen. Ein weiterer Leitsatz betrifft den Fall, dass bei einem Fahrzeugführer ein Verstoß festgestellt wurde und danach eine ärztliche Verschreibung von Cannabis erfolgte. Hier müsse die Fahrerlaubnisbehörde aufklären, ob die ärztliche Verordnung die Zweifel an der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugführers tatsächlich ausräume.
Medizinisches Cannabis – Konsum ordnungswidrig?
Ein Fahrzeugführer nimmt am Verkehr teil und ihm konnte eine Menge von mindestens 1 ng/ml THC im Blut nachgewiesen werden: Dann begeht er nach § 24a Abs. 2 StVG eine Ordnungswidrigkeit, auch wenn es sich um medizinisches Cannabis handelt. Einzige Ausnahme – das Cannabis wurde vom Arzt gegen eine konkrete Krankheit verschrieben und ordnungsgemäß konsumiert. Weicht die Einnahme jedoch auf irgendeine Art von der ärztlichen Weisung ab, gilt es sofort wieder als Ordnungswidrigkeit. Übrigens: THC steht für Tetrahydrocannabinol und damit für den psychoaktiven Wirkstoff im Cannabis.
Strafrecht und medizinisches Cannabis
Wird unter der Wirkung von medizinischem Cannabis am Verkehr teilgenommen und es kommen Ausfallerscheinungen hinzu, die zu Fahruntüchtigkeit führen, gilt dies als Straftat nach § 316 StGB. Schwierig ist hierbei oft der Nachweis der Fahruntüchtigkeit – man spricht von relativer Fahruntüchtigkeit. Es muss in der jeweiligen Situation festgestellt werden, dass der Fahrer unter Beeinträchtigungen steht, den oben genannten Ausfallerscheinungen: reduzierte psychische und physische Leistungsfähigkeit, eingeschränkte Reflexe, Reaktionen und Wahrnehmungen. In einem solchen Fall spielt dann auch die korrekte Verordnung durch einen Mediziner und die richtige Einnahme keine Rolle mehr.