Überlässt ein Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin oder seinem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug, hängen damit auch Haftungsfragen zusammen. Wer beispielsweise zahlt, wenn der Arbeitnehmende schuld an einem Unfall ist? Und wie sieht es aus, wenn der Unfall auf einer Privatfahrt geschieht?
Haftung bei Betriebsfahrten
Wurde nichts gesondert vereinbart, darf ein Firmenwagen nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. (Mit-)verursacht der Arbeitnehmer auf einer solchen Dienstfahrt einen Unfall, hängt die Haftung davon ab, welcher Grad an Fahrlässigkeit ihm angelastet wird. Hier dazu drei grundsätzliche Situationen:
In der Rechtsprechung wird bei der Haftung des Arbeitnehmers auch die Höhe seines Einkommens hinzugezogen. Übersteigt der verursachte Schaden dieses deutlich, muss er auch bei grober Fahrlässigkeit nur einen Teil davon zahlen. Noch einmal anders liegt der Fall, wenn der Arbeitgeber für ein Betriebsfahrzeug eine Vollkasko abgeschlossen hat. Dann muss ein Arbeitnehmer oft trotz Schuld nicht für einen Schaden aufkommen – die Versicherung zahlt. Höchstens eine eventuelle Selbstbeteiligung geht zulasten des Arbeitnehmers.
Und bei Privatnutzung?
Hier ist das Verkehrsrecht eindeutig: Ist ein Mitarbeiter nicht aus dienstlichem Grund unterwegs und verursacht einen Dienstwagenunfall, dann haftet er in der Regel schon bei leichter Fahrlässigkeit. Es sei denn, die private Nutzung ist im Arbeitsvertrag explizit vereinbart worden. Wurde dies getan, gelten die gleichen Grundsätze, wie gerade für Dienstfahrten geschildert. Was beim Thema Firmenfahrzeug dabei oft übersehen wird: Bereits der Arbeitsweg zählt als private Fahrt.
Es gibt bei privater Nutzung von Dienstwagen zudem einige Punkte, die für Unklarheiten sorgen können. Dazu zählen Fragen wie:
Solche Aspekte sollten bei erlaubter Privatnutzung ebenfalls schon im Arbeitsvertrag geregelt werden.