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Pauschalreisen in Zeiten der Corona-Pandemie
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Pauschalreisen in Zeiten der Corona-Pandemie

Trennungsunterhalt auch ohne früheres Zusammenleben

Das Corona-Virus hält die Welt in Atem. Besonders betroffen ist der Tourismus. Fast alle Länder der Erde sind inzwischen dazu übergegangen, die Grenzen für Ausländer zu schließen. Hotels sind geschlossen, Kreuzfahrtschiffe haben ihre Reisen unterbrochen oder zeitlich begrenzt abgesagt, der Flugverkehr ist fast zum Erliegen gekommen. Rechtsanwalt Wolfgang Tücks geht in einem kurzen Interview auf die Rechtslage ein.

Gerade Pauschalreisende, die ihren Urlaub längst bezahlt haben, stehen jetzt vor der Frage, wie sie sich verhalten sollen. Wie ist die Rechtslage? 

Tücks: "Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Geschieht dies, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Rücktritt löst normalerweise einen Entschädigungsanspruch für den Reiseveranstalter aus. Dieser kann dann eine Stornopauschale verlangen oder eine konkrete Entschädigung berechnen. Diese ist vom Reisepreis in Abzug zu bringen, der Rest dem Kunden auszubezahlen."

Greift dieser Entschädigungsanspruch auch in Zeiten der Corona-Krise?

Tücks: "Da habe ich große Zweifel. § 651 h Absatz 3 BGB befreit den Pauschalreisenden unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Pflicht der Entschädigung. Diese Bedingungen liegen vor,  wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Epidemien und Pandemien mit lebensbedrohlichen Viren gehören mit Sicherheit dazu. Diese sind von niemandem zu beherrschen und eine Kontrolle ist derzeit bei der Corona-Pandemie noch lange nicht in Sicht."

Was können Pauschalreisende noch rechtlich tun?

Tücks: "Ich rate dazu an, neben dem Rücktritt auch noch die Kündigung des Pauschalreisevertrages zu erklären. Dies folgt aus § 651 I Absatz 1 BGB. Voraussetzung ist, dass vor Reisebeginn erhebliche Mängel bekannt sind, die die Durchführung der Reise beeinträchtigen würden. Davon ist zurzeit auszugehen, da Reisen in nahezu alle Länder der Welt gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich sind. Der Kunde sollte aber auch unter diesen Umständen den Reiseveranstalter unter Fristsetzung (14 Tage) auffordern, den mangelhaften Zustand zu beseitigen und die Reise so durchzuführen, wie gebucht. Der Vorteil der Kündigung ist, dass der Kunde keine Stornopauschale oder sonstige Entschädigung an den Reiseveranstalter zahlen muss."

Viele Reiseveranstalter versuchen, ihre Kunden über Gutscheine und geänderte Reisetermine an den Verträgen festzuhalten. Ist das legal?

Tücks: "Diese Praxis ist rechtlich nicht zu beanstanden, aus Sicht der Reiseveranstalter sogar verständlich. Dennoch ist die Rechtslage eindeutig. Jeder potentielle Pauschalreisende sollte sich in diesen ungewissen Zeiten sehr genau überlegen, ob er sich auf solche Angebote der Reiseveranstalter einlässt. Neben den gesundheitlichen Aspekten muss auch berücksichtigt werden, dass vielen Reiseveranstaltern die Insolvenz drohen kann und der Rückzahlungsanspruch dann möglicherweise nur auf dem Papier besteht."

Wolfgang Tücks, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht
(Foto: K HOWARD)
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