Das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin nach dem Mutterschutzgesetz gilt auch für eine Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme.
Sachverhalt:
Der Arbeitgeber schloss mit der Arbeitnehmerin im Dezember 2017 einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Angestellte. Das Arbeitsverhältnis sollte im Frühjahr 2018 beginnen. Die ersten sechs Monate wurden als Probezeit vereinbart, in der beide Parteien das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen konnten. Am 17.01.2018 teilte die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mit. Zugleich legte sie eine ärztliche Bescheinigung vor, die ein komplettes Beschäftigungsverbot bis zum Ende der Schwangerschaft attestiert. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin am 30.01.2018 fristgerecht. Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin Klage und obsiegte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht. Die Revision des Arbeitgebers blieb erfolglos.
Aus den Gründen:
Nach § 17 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während ihrer Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt worden ist. Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestellte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft im Zusammenhang stehen, ausnahmesweise die Kündigung für zulässig erklären. Eine Kündigung unter Verstoß gegen dieses Verbot ist gemäß § 134 BGB nichtig.
Von dem Kündigungsverbot erfasst werden insbesondere Arbeitsverhältnisse. Ein solches entsteht bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages. Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden soll. Auch in diesem Fall werden bereits mit dem Vertragsabschluss wechselseitige Verpflichtungen begründet. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die vereinbarte Tätigkeit ab dem vereinbarten Zeitpunkt zu erbringen, der Arbeitgeber, ihn ab diesen Zeitpunkt zu beschäftigen und vertragsgemäß zu vergüten. Auch Nebenpflichten und die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gegenpartei gemäß § 241 Abs. 2 BGB entstehen bereits mit Vertragsschluss.