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Ein Paukenschlag: Arbeitszeiterfassung ist Pflicht.
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Ein Paukenschlag: Arbeitszeiterfassung ist Pflicht.

Arbeitszeiterfassung

Ein Paukenschlag:
Arbeitszeiterfassung ist Pflicht.

Bundesarbeitsgericht, Beschl. v. 13.09.2022, 1 ABR 21/22

Inhalt der Entscheidung

  • Inhaltlich ging es um das Initiativrecht des Betriebsrats bei Einführung von elektronischer Zeiterfassung zur besseren Überstundendokumention. Da der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen hat, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, hat das Bundesarbeitsgericht („BAG“) ein Initiativrecht verneint. Der Betriebsrat kann daher die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung mithilfe der Einigungsstelle nicht herbeiführen.
  • Bei dieser Gelegenheit hat das BAG aber - doch etwas überraschend - entschieden, was logische Konsequenz zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus 2019 (EuGH, Urt. v. 14.5.2019 – C-55/18 – ‚Stechuhr-Urteil‘) zum Thema Zeiterfassung ist und nur noch eine Frage der Zeit war. Laut Pressemitteilung 35/22 des BAG ist der Arbeitgeber „nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.“

Überraschungseffekt?

Doch ist die Entscheidung wirklich so überraschend? Bislang mussten nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz ohnehin bereits Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden. Neu ist nun, dass dies die gesamte Arbeitszeit betrifft. Infolge der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aus dessen Stechuhr-Urteil von 2019 ist die deutsche Bundesregierung derzeit ohnehin damit beschäftigt, diese in deutsches Recht umzusetzen. Der EuGH hat vormals bereits entschieden, dass EU-Länder zur Einführung einer objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind.

Konsequenzen

  • § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG wird durch das BAG unionsrechtlich ausgelegt. Daher gilt die Pflicht ab sofort.
  • Welche Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht für den Arbeitgeber folgen, bleibt (vorerst) unklar. Denn an einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG sind bis dato keine Folgen geknüpft, insbesondere kein Bußgeld.
  • Der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wird mehr abverlangt.
  • Der Vertrauensarbeitszeit kann man per dato entsprechend der Pressemitteilung wenig Hoffnung für die Zukunft zusprechen. Inwieweit der Gesetzgeber flexiblen Arbeitszeitmodellen Raum gibt, bleibt abzuwarten.
  • Der EuGH hat vormals keine bestimmte Form der Zeiterfassung vorgegeben - der elektronische Weg ist demnach nicht verpflichtend.
  • Gesetzliche Anpassungen sind – jedoch wohl nicht zeitnah – zu erwarten. Der Gesetzgeber hat Gestaltungsspielraum über das Wie, nicht das Ob der Arbeitszeiterfassung.
  • Die Entscheidung betrifft Homeoffice und Telearbeit gleichermaßen wie Präsenzarbeit.

Handlungsbedarf

Der Beschluss des BAG ist noch nicht abrufbar - bis dato nur die Pressemitteilung. Aus dem Volltext des Beschlusses kann sich mehr ergeben - diesen erwarten wir mit Spannung, um Handlungsempfehlungen geben zu können.

Dr. Arlette I. Sterl,Rechtsanwältin

(Foto: Susanne Plank)

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann wenden Sie sich gern an unseren Autor.

Wolfgang Tücks, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht
(Foto: K HOWARD)
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