Autor: Dr. Arlette I. Sterl

Ein Paukenschlag: Arbeitszeiterfassung ist Pflicht.

Bundesarbeitsgericht, Beschl. v. 13.09.2022, 1 ABR 21/22
Inhalt der Entscheidung
• Inhaltlich ging es um das Initiativrecht des Betriebsrats bei Einführung von elektronischer Zeiterfassung zur besseren Überstundendokumention. Da der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen hat, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, hat das Bundesarbeitsgericht („BAG“) ein Initiativrecht verneint. Der Betriebsrat kann daher die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung mithilfe der Einigungsstelle nicht herbeiführen.

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Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Die bis dahin gegebene Übergangszeit gibt allen bestehenden Unternehmen die Möglichkeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.

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