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UPDATE - Finanzielle Teilhabe der Kommunen
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UPDATE - Finanzielle Teilhabe der Kommunen

UPDATE - zum Blogbeitrag vom 23.02.2021

Ein nächster Meilenstein in Sachen finanzielle Teilhabe der Kommunen ist genommen. Am 09. Dezember 2021 hat die EU Kommission die sogenannte „Frühjahrsnovelle“ des EEG aus Juni/Juli 2021 genehmigt. Damit entfällt insbesondere der bisherige Anwendungsvorbehalt des § 105 Abs. 5 EEG 2021 für die finanzielle Beteiligung von Kommunen auch an Freiflächenanlagen.

Neben den Regelungen des § 6 EEG betreffend Freiflächenanlagen wurden u.a. weitere Verfahrensvereinfachungen bei den Ausschreibungen für Solaranlagen sowie Regelungen betreffend Biomethananlagen genehmigt.

Auch für die inzwischen in der Novelle der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) umgesetzte Anschlussförderung für Güllekleinanlagen (§ 88b EEG iVm §§ 12a bis 12g EEV) wurde die Genehmigung erteilt.

Insbesondere im Hinblick auf die finanzielle Beteiligung von Kommunen auch an Freiflächenanlagen ist mit der jetzt erteilten Genehmigung endlich Rechtssicherheit gegeben.

Nach der nunmehr genehmigten Regelung können Verträge nach § 6 EEG für Freiflächenanlagen ab Vorliegen des Satzungsbeschlusses zum B-Plan (nicht vorher!) geschlossen werden. Das Vorliegen einer Genehmigung der Freiflächenanlage ist für den Vertragsschluss nach § 6 EEG, genau wie bei Windenergieanlagen, nicht notwendig.

Bei Freiflächenanlagen gilt zudem kein Radius für die Betroffenheit der Gemeinde (bei Windenergieanlagen 2.500 Meter um die Turmmitte), sondern die Beteiligung soll allein nach der für die Freiflächenanlage auf dem jeweiligen Gemeindegebiet beanspruchten Fläche erfolgen.

Vorsicht bleibt weiterhin geboten bei der sauberen Trennung zwischen einer Zuwendungsvereinbarung nach § 6 EEG und etwaigen sonstigen Leistungen der Gemeinde (z.B. das Bereitstellen gemeindlicher Infrastruktur). Zuwendungen nach § 6 EEG dürfen nur ohne jede Gegenleistung der Kommune erbracht werden.

Für die finanzielle Beteiligung der Kommune an Freiflächenanlagen gilt im Übrigen (im Gegensatz zu Windenergieanlagen) nicht die Einschränkung, dass die Inanspruchnahme einer Förderung nach dem EEG oder einer aufgrund des EEG erlassenen Rechtsverordnung konstitutive Voraussetzung einer Zahlung ist. Aber: Sofern Zuwendungen nach § 6 EEG an Kommunen für nicht geförderte Freiflächenanlagen geleistet werden, besteht kein Erstattungsanspruch gegen den Netzbetreiber. Solche Zuwendungen trägt der Betreiber der Freiflächenanlage allein.

Thomas Jacob

Rechtsanwalt und Leiter der Fachgruppe Flächensicherung bei IWP

 Foto: thobar

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Wolfgang Tücks, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht
(Foto: K HOWARD)
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