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Neuregelungen zum ArbZG infolge des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022, 1 ABR 21/22 in Sichtweite
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Neuregelungen zum ArbZG infolge des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022, 1 ABR 21/22 in Sichtweite

Neuregelungen zum ArbZG infolge des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022, 1 ABR 21/22 in Sichtweite.

geplante ArbZG-Reform
  • Das BAG (13.9.22, 1 ABR 22/21) hatte zuletzt - doch etwas überraschend - entschieden, dass im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus 2019 (EuGH, Urt. v. 14.5.2019 – C-55/18–‚Stechuhr-Urteil‘) zum Thema Zeiterfassung Arbeitgeber „nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet [sind],  ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.“ IWP berichtete hierzu bereits.
  • Das BMAS reagierte nun mit einem Referentenentwurf zur Neufassung desArbeitszeitgesetzes (ArbZGE; https://efarbeitsrecht.net/wp-
    content/uploads/2023/04/230418Referentenentwurf_ArbeitszeitG_18_April.pdf)
  • Grundsatz wird die elektronische Erfassung sein; Ausnahmen sind vorgesehen.
Wesentliche Neuerungen|Übersicht
  • § 16 Abs. 6 | Aufbewahrungspflicht für die Aufzeichnungen für bis zu 2 Jahre, in deutscher Sprache. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten, bei Bauleistungen auf der Baustelle.
  • § 16 Abs. 7 | Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags erlassene Betriebs- oder Dienstvereinbarung; kann zulassen, dass

1. die Aufzeichnung in nichtelektronischer Form erfolgen kann,

2. die Aufzeichnung an einem anderen Tag erfolgen kann, spätestens aber bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages,

3. die Pflicht zur Aufzeichnung nicht gilt bei Arbeitnehmern, bei denen die gesamte Arbeitszeitwegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann

Sanktionierung, § 22 Abs. 1 Nr. 9 und 10 ArbZG-E

  • Bei Verstoß gegen § 16 Abs. 2, 5 und 6 ArbZG-E drohen dem AG Bußgelder bis zu 30.000 Euro und Gewinnabschöpfung bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung.
  • Das Risiko der Aufdeckung von Arbeitszeitverstößen dürfte bei Inkrafttreten des Gesetzes steigen. Arbeitsschutzbehörden sowie Sozialversicherungsträger (Überstundenüberprüfung) oder der Zoll  (Mindestlohnzahlung) können wegen der umfassenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wesentlich erleichtert die Einhaltung der Pflichten überprüfen.

Übergangsregelung

  • Die Aufzeichnungspflicht soll auf den ersten Tag des auf die Verkündung der Gesetzesänderung folgenden Quartals festgeschrieben werden.
  • Die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit in elektronischer Form soll erst ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten. Handschriftliche Aufzeichnung sind in der Übergangszeit zulässig.
  • Arbeitgeber mit weniger als 250 Arbeitnehmenden profitieren von einer Verlängerung der Übergangsregelungauf zwei Jahre, bei Arbeitgebern mit weniger als 50 Arbeitnehmenden werden fünf Jahre gewährt.

Fortgang

  • Das Gesetzgebungsverfahren steht noch aus; Änderungen am derzeitigen Entwurf sind nicht auszuschließen.

Handlungsbedarf

Mit Inkrafttreten des Gesetzes sind zwingend die dann maßgeblichen Regelungen umzusetzen und im Wege einer Arbeitszeit-Compliance zu monitoren. Geschäftsleitern (Geschäftsführern und Vorständen) sehen sich erneut einem zusätzlichen Haftungsrisiko ausgesetzt.

Dr. Arlette I. Sterl, Rechtsanwältin

(Foto: K HOWARD)

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann wenden Sie sich gern an unseren  

Wolfgang Tücks, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht
(Foto: K HOWARD)
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