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Einbenennung eines Kindes setzt Einwilligung der Elternteile voraus
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Einbenennung eines Kindes setzt Einwilligung der Elternteile voraus

Einbenennung eines Kindes setzt Einwilligung der Elternteile voraus

Kann ein Trennungskind, das in einer neuen Familie lebt, deren Namen annehmen? Ja, mit Einwilligung auch des getrennt lebenden leiblichen Elternteils. Und wenn diese verwehrt wird? Dann ist eine sog. Einbenennung nicht ohne weiteres möglich. Nur das Familiengericht kann die fehlende Einwilligung des leiblichen Vaters ersetzen. Diese Ersetzung wird nur bei sehr triftigen Gründen vorgenommen - etwa, wenn das Kindeswohl auf dem Spiel steht. Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm bestätigte diese Rechtspraxis einmal mehr.

Was war passiert?

Die Mutter lebt vom Vater des gemeinsamen Kindes getrennt und hat für das Kind das alleinige Sorgerecht. Das Kind und der leibliche Vater haben seit einigen Jahren keinen Kontakt zueinander. Die Mutter ist wieder verheiratet. Sie, ihr neuer Mann und das Kind wünschen sich, dass das Kind den neuen Familiennamen erhält und dann so heißt wie die Mutter und deren neuer Mann. Die Familie soll damit noch stärker zusammenwachsen und das Kind mehr „Abstand“ zum schwierigen leiblichen Vater bekommen. Der Vater, der auch keinen Unterhalt zahlt, ist mit der Namensänderung nicht einverstanden. Die Mutter versuchte, die Namensänderung auf juristischem Weg durchzusetzen. Das Familiengericht Essen-Borbeck hat die Ersetzung der Einwilligung des Vaters zur Umbenennung des Kindes abgelehnt. Gegen diese ablehnende Entscheidung ging die Mutter in Beschwerde. Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 28.4.2020 zum Az. 2 WF 14/20 die Beschwerde der Mutter zurückgewiesen.

Wie lautet die Begründung?

In Hamm folgte man der gängigen Rechtspraxis. Sie stützt sich auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofes von 2001, der in der Folge durch weitere Beschlüsse bestätigt wurde. Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils nach § 1618 Satz 4 BGB erfordert eine gründliche Abwägung der gleichrangigen Eltern- und Kindesinteressen. Wichtig ist vor allem, zu prüfen, ob die Namensänderung für das Kindeswohl unabdingbar sei.

Im vorliegenden Fall konnte das Gericht keine Schäden, die vom Kind durch eine Änderung des Namens abgewendet werden könnten, feststellen. Und bloße Unannehmlichkeiten, wie die Namensverschiedenheit vor Dritten erklären zu müssen, reichen nicht aus. Weitere Umstände wie der Wunsch des Kindes nach dem neuen Namen, fehlende Unterhaltszahlungen des Vaters, der fehlende Umgang mit diesem oder seine schwierige Persönlichkeit seien keine triftigen Gründe. Eine bessere Integration des Kindes in die „neue“ Familie sei durch dessen Einbenennung ebenfalls nicht zu erwarten. Nach Ansicht des Gerichts war das Kind auch unter seinem bisherigen Namen ausreichend in die Stieffamilie integriert. Damit folgte man auch einem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden von 2014, das in der Vergangenheit ganz ähnlich entschied (Beschluss vom 11. April 2014 zum Az. 22 UF 833/13).

Wolfgang Tücks, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht
(Foto: K HOWARD)
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