Update: Höhere Bußgelder im Straßenverkehr

Update: Höhere Bußgelder im Straßenverkehr

Die Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Digitale Infrastruktur steht am 08.10.2021 auf der Tagesordnung des Bundesrates.

Die Beschlussvorlage bestätigt die bisherigen Vermutungen, dass vorallem die Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten empfindlich nach oben verändert werden. Kostete bisher eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts 80 EUR, werden demnächst für dieses Delikt 115 EUR fällig. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 41 km/h kostet dann 320 EUR statt bisher 160 EUR.

Viele weitere Ordnungswidrigkeiten werden in Zukunft 60 EUR und mehr kosten, so dass hierfür dann auch ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen wird.

Zur ausreichenden Vorbereitung der praktischen Umsetzung der neuen Sanktionsregelungen tritt die Änderungsverordnung voraussichtlich erst Ende Oktober 2021 in Kraft.

Gerade Vielfahrer und Menschen, die im Alltag auf ihren Führerschein angewiesen sind, sollten jetzt - falls noch nicht geschehen - den Abschluss einer Verkehrsrechtschutzversicherung ernsthaft in Erwägung ziehen.

Wolfgang Tücks, Rechtsanwalt

(Foto: Pexels)

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Autofahrer aufgepasst: Ab September 2021 drohen höhere Bußgelder im Straßenverkehr

Autofahrer aufgepasst: Ab September 2021 drohen höhere Bußgelder im Straßenverkehr

Nach langem und zähem Ringen haben sich Bundestag und Bundesrat auf eine neue Bußgeldkatalogverordnung geeinigt, die voraussichtlich im September 2021 in Kraft treten wird, nachdem der zunächst zum April 2020 in Kraft getretene Katalog wegen eines Formfehlers keine Gültigkeit entfaltet hat.

Ziel der Reform

 Die Reform verfolgt insbesondere den Zweck, die schwächeren Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Radfahrer besser zu schützen. Deshalb werden Geschwindigkeitsüberschreitungen besonders im innerstädtischen Bereich, das Parken auf Fuß- und Radwegen und auch die Nichteinhaltung der Schrittgeschwindigkeit von Lkws beim Rechtsabbiegen deutlich stärker als bisher sanktioniert. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch die Sanktionsschärfung beim Nichtbilden bzw. der unbefugten Nutzung der Rettungsgasse. Hier drohen demnächst Geldbußen von 200,00 € bis 320,00 €, 2 Punkte im Fahreignungsregister und ein Monat Fahrverbot.

Eigene Einschätzung

Die neue Straßenverkehrsordnung bringt viele Änderungen, ob wirklich für mehr Verkehrssicherheit, wird sich zeigen. Die Geldbußen für Geschwindigkeitsüberschreitungen werden faktisch verdoppelt. Damit liegt Deutschland demnächst im Mittelfeld der europäischen Staaten in diesem Bereich. Unklar ist vor allem noch ein entscheidendes Detail: Ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h fallen demnächst Geldbußen in Höhe von 70,00 € (innerorts) bzw. 60,00 € (außerorts) an. Punkte gibt es bisher ab Geschwindigkeitsüberschreitungen von 21 km/h bzw. für Delikte, die mit einer Geldbuße von mehr als 55,00 € sanktioniert werden. Ob zukünftig also bereits ab 16 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung der Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister droht, bleibt genau zu beobachten.

Tipp

Insbesondere diejenigen, die aus unterschiedlichen Gründen dringend auf die Benutzung von Kraftfahrzeugen angewiesen sind, sollten, falls noch nicht geschehen, ernsthaft über den Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung nachdenken.

Wolfgang Tücks, Rechtsanwalt

(Foto: manfredricher)

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MPU ab 1,1 Promille wegen fehlender Ausfallerscheinungen

MPU ab 1,1 Promille wegen fehlender Ausfallerscheinungen

MPU ab 1,1 Promille wegen fehlender Ausfallerscheinungen

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17.03.2021 (3 C 3.20) entschieden, dass auch nach der ersten Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille die Anordnung zur Beibringung eines Medizinisch-Psychologischen Gutachtens (MPU) rechtens ist, sofern keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vorliegen.

Zum Sachverhalt

Der Kläger wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit 1,3 Promille verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen. Da er weder bei der polizeilichen Kontrolle noch bei der ärztlichen Untersuchung Ausfallerscheinungen zeigte und sich über den Messwert überrascht zeigte, forderte die Fahrerlaubnisbehörde im Neuerteilungsverfahren ein positives MPU-Gutachten. Dadurch sollte geklärt werden , ob der Antragsteller trotz Hinweisen auf Alkoholmissbrauch ein Fahrzeug sicher führen könne und nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werde.

In der Folge wurde das geforderte Gutachten nicht vorgelegt, weshalb die Führerscheinbehörde dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist aus dem Strafurteil erteilte. Letztinstanzlich bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung der Behörde.

Entscheidungsgründe 

Die MPU-Anordnung war rechtens und die Fahrerlaubnisbehörde durfte aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers schließen. Es liege der Verdacht auf Alkoholmissbrauch nahe. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung haben, besteht eine erhöhte Rückfallgefahr. Da der Betroffene trotz des hohen Blutalkoholpegels keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufwies, ist dies als aussagekräftige Zusatztatsache zu werten, die Anlass dazu gibt, das MPU-Gutachten auch unterhalb der im Gesetz festgelegten Promillegrenze von 1,6 Promille anzufordern.

Auswirkungen für die Praxis

Da eine beweissichere Feststellung zu den fehlenden Ausfallerscheinungen gefordert ist, bleibt abzuwarten, welche Anforderungen die Behörden und Instanzgerichte an die relevanten Informationen stellen werden: Wie werden Angaben der Polizeibeamten, die ärztliche Einschätzung im Rahmen der Blutentnahme bewertet? Wie wirkt sich die verweigerte Mitwirkung an Tests aus? Reicht es, dass keine Ausfallerscheinungen realisiert wurden oder muss ermittelt werden, dass keine Ausfallerscheinungen vorlagen?

Wolfgang Tücks, Rechtsanwalt
(Foto: Helmut Cremer)

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