UPDATE - Finanzielle Teilhabe der Kommunen

Ein nächster Meilenstein in Sachen finanzielle Teilhabe der Kommunen ist genommen. Am 09. Dezember 2021 hat die EU Kommission die sogenannte „Frühjahrsnovelle“ des EEG aus Juni/Juli 2021 genehmigt. Damit entfällt insbesondere der bisherige Anwendungsvorbehalt des § 105 Abs. 5 EEG 2021 für die finanzielle Beteiligung von Kommunen auch an Freiflächenanlagen.

Neben den Regelungen des § 6 EEG betreffend Freiflächenanlagen wurden u.a. weitere Verfahrensvereinfachungen bei den Ausschreibungen für Solaranlagen sowie Regelungen betreffend Biomethananlagen genehmigt.

Auch für die inzwischen in der Novelle der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) umgesetzte Anschlussförderung für Güllekleinanlagen (§ 88b EEG iVm §§ 12a bis 12g EEV) wurde die Genehmigung erteilt.

Insbesondere im Hinblick auf die finanzielle Beteiligung von Kommunen auch an Freiflächenanlagen ist mit der jetzt erteilten Genehmigung endlich Rechtssicherheit gegeben.

Nach der nunmehr genehmigten Regelung können Verträge nach § 6 EEG für Freiflächenanlagen ab Vorliegen des Satzungsbeschlusses zum B-Plan (nicht vorher!) geschlossen werden. Das Vorliegen einer Genehmigung der Freiflächenanlage ist für den Vertragsschluss nach § 6 EEG, genau wie bei Windenergieanlagen, nicht notwendig.

Bei Freiflächenanlagen gilt zudem kein Radius für die Betroffenheit der Gemeinde (bei Windenergieanlagen 2.500 Meter um die Turmmitte), sondern die Beteiligung soll allein nach der für die Freiflächenanlage auf dem jeweiligen Gemeindegebiet beanspruchten Fläche erfolgen.

Vorsicht bleibt weiterhin geboten bei der sauberen Trennung zwischen einer Zuwendungsvereinbarung nach § 6 EEG und etwaigen sonstigen Leistungen der Gemeinde (z.B. das Bereitstellen gemeindlicher Infrastruktur). Zuwendungen nach § 6 EEG dürfen nur ohne jede Gegenleistung der Kommune erbracht werden.

Für die finanzielle Beteiligung der Kommune an Freiflächenanlagen gilt im Übrigen (im Gegensatz zu Windenergieanlagen) nicht die Einschränkung, dass die Inanspruchnahme einer Förderung nach dem EEG oder einer aufgrund des EEG erlassenen Rechtsverordnung konstitutive Voraussetzung einer Zahlung ist. Aber: Sofern Zuwendungen nach § 6 EEG an Kommunen für nicht geförderte Freiflächenanlagen geleistet werden, besteht kein Erstattungsanspruch gegen den Netzbetreiber. Solche Zuwendungen trägt der Betreiber der Freiflächenanlage allein.

Thomas Jacob

Rechtsanwalt und Leiter der Fachgruppe Flächensicherung bei IWP

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Finanzielle Teilhabe der Kommunen an Windenergieanlagen - UPDATE

UPDATE - Finanzielle Teilhabe der Kommunen an Windenergieanlagen

UPDATE - zum Blogbeitrag

Kaum eine Neuerung des EEG 2021 hat die Gemüter so bewegt wie die erstmalige Einführung einer bundeseinheitlichen Regelung zur finanziellen Teilhabe der Kommunen an den Erlösen von Windenergieanlagen mit dem neuen § 36k EEG. Wir berichteten in unserem Blogbeitrag vom 23. Februar 2021.

Am 22. Juni veröffentlichte der Bundestag mit der Drucksache 19/30899 bereits die erste geplante grundlegende Novellierung des gerade erst geschaffenen § 36k EEG. Neben einer Neupositionierung als (zukünftiger) § 6 EEG sah sich der Gesetzgeber zu einigen Klarstellungen veranlasst und beabsichtigt zudem, Freiflächenanlagen in die finanzielle Beteiligungsmöglichkeit einzubeziehen.

Was wird sich ändern?

Die größte Neuerung stellt sicherlich die geplante Einbeziehung von Freiflächenanlagen in die finanzielle Beteiligungsmöglichkeit von Gemeinden dar. Gerade im Hinblick auf die gesetzgeberische Intention der kommunalen Teilhabe an der lokalen Wertschöpfung, aber auch unter Akzeptanzgesichtspunkten, war das bisherige Außenvorlassen von Freiflächenanlagen nicht nachvollziehbar.

Bei Freiflächenanlagen gilt nach der geplanten Neuregelung kein Radius für die Betroffenheit der Gemeinde, sondern die Beteiligung soll allein nach der für die Freiflächenanlage auf dem jeweiligen Gemeindegebiet beanspruchten Fläche erfolgen. Ob dies sachgerecht ist, erscheint fraglich. Auch von Freiflächenanlagen kann eine optische Beeinträchtigung auf dem Gebiet einer „nicht betroffenen“ Gemeinde wahrgenommen werden. Dies kann in Einzelfällen dem Akzeptanzgesichtspunkt zuwider laufen.

Wichtig für Freiflächenanlagen: Zuwendungsvereinbarungen nach dem neuen § 6 EEG dürfen zwar analog der Regelung für Windenergieanlagen vor Genehmigung, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplanes geschlossen werden!

Für Windenergieanlagen enthält der neue § 6 EEG in der geplanten Fassung zwei wichtige Klarstellungen. So ist nunmehr eindeutig geregelt, dass der Radius für die Feststellung der Betroffenheit der Gemeinde 2.500 Meter ab Turmmitte der jeweiligen Windenergieanlage beträgt. Und auch die Frage der Handhabung von gemeindefreien Gebieten wurde geregelt. Zuständig soll in diesen Fällen der Landkreis sein.

Einige Fragen bleiben jedoch auch weiterhin offen. So regelt auch die geplante Neufassung lediglich, dass die Zuwendungsvereinbarungen der Schriftform bedürfen. Eine Klarstellung hinsichtlich der strengeren Formvorgaben für Schenkungsversprechen (§ 518 BGB) erfolgt nicht. Auch das Verhältnis zu landesrechtlichen Regelungen bleibt im Gesetzentwurf unbeleuchtet.

Insgesamt ist der Gesetzentwurf ein Schritt in die richtige Richtung. Weitergehende Klarstellungen zu den noch offenen Fragen im Zusammenhang mit dem aktuellen § 36k EEG wären jedoch wünschenswert.

Thomas Jacob

Rechtsanwalt und Leiter der Fachgruppe Flächensicherung bei IWP

 Foto: thobar

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Finanzielle Teilhabe der Kommunen an Windenergieanlagen

Finanzielle Teilhabe der Kommunen an Windenergieanlagen

Neuerungen im EEG 2021

Die mit Jahresbeginn in Kraft getretene Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes („EEG“) bringt viele Veränderungen für die Windenergiebranche mit sich. Eine davon erfasst mit dem neu eingefügten § 36k EEG die finanzielle Beteiligung von Kommunen an der Windverstromung. Hiernach kann der Anlagenbetreiber den von der Windenergieanlage betroffenen Kommunen Beträge von insgesamt 0,2ct/kWh eingespeister und fiktiver Strommenge anbieten. Als betroffen gelten Kommunen, deren Gebiet innerhalb eines Radius von 2,5 km um die Anlage liegt, wobei im Falle mehrerer Kommunen der Betrag je nach Anteil der im Umkreis bemessenen Fläche aufzuteilen ist.

Die Beträge sind nicht im kommunalen Finanzausgleich zu berücksichtigen und verbleiben damit vollständig in der Kommune. Ziel dieser Neuerung ist neben der kommunalen Teilhabe an lokaler Wertschöpfung die Steigerung der Akzeptanz der Windenergie in der Bevölkerung. Der Gesetzgeber erhofft sich damit die dringend benötigte Bereitstellung zusätzlicher kommunaler Flächen für den weiteren Ausbau der Windenergie. Letztendlich honoriert der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der finanziellen Teilhabe das Engagement der Gemeinden bei der Umsetzung der Energiewende.

Mit dem neu geschaffenen § 36k EEG legalisiert der Gesetzgeber nun einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung an Gemeinden, indem er sie von den Korruptionstatbeständen des Strafgesetzbuches ausnimmt. Laut Gesetzesbegründung stellen Angebot und Annahme eines solchen Zuwendungsvertrages sowie die zu seiner Erfüllung getätigten Zahlungen keinen Vorteil im Sinne des Korruptionsstrafrechts dar. Diese Klarstellung war wichtig, um für Gemeindevertreter und Anlagenbetreiber Rechtssicherheit zu schaffen. Genauso wichtig ist, dass dieses Privileg nur gilt, so lange die Beteiligten den von § 36k EEG gesteckten Rahmen nicht verlassen.

Sehr begrüßenswert ist auch, dass der Gesetzgeber sich in der finalen Fassung der neuen Regelung dafür entschieden hat, den Abschluss dieser Zuwendungsvereinbarungen schon vor Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zuzulassen. In den Genuss der mit § 36 k EEG geschaffenen neuen Möglichkeiten kommen alle Windvorhaben, die ab 2021 einen Zuschlag der Bundesnetzagentur erhalten.

All dies stellt hochwirksame Verbesserungen für die Praxis des Windenergieausbaus dar.

Einige Fragen bleiben im neuen Gesetz jedoch unbeantwortet. Dazu gehört das Verhältnis zu bereits vorhandenen Regelungen auf Landesebene, etwa dem in Mecklenburg-Vorpommern geltenden Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz und dem Brandenburgischen Windenergieanlagenabgabengesetz. Offen lässt die Regelung auch, ob im Falle mehrerer betroffener Kommunen zwingend allen ein Angebot abzugeben ist oder ob der Betreiber eine Auswahl treffen kann. Unklar ist die Gesetzeslage auch im Hinblick auf die nötige Form der zu schließenden Verträge. Zwar schreibt die neue Norm nur die Schriftform vor, allerdings bedürfen die sachlich vergleichbaren Schenkungsverträge nach § 518 BGB der notariellen Beurkundung, um wirksam zu sein. Wie so oft in EEG-Themen wird auch hier die Praxis ihren Beitrag zur Klarheit leisten. Sicher ist, dass die neue Regelung ihr Ziel der Akzeptanzsteigerung erreichen wird.

Autoren: Thomas Kirchhof //  Robin Czudaj
Bild: Robin
Czudaj ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Kanzlei IWP.

 

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