Neuregelungen zum ArbZG infolge des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022, 1 ABR 21/22 in Sichtweite

Neuregelungen zum ArbZG infolge des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022, 1 ABR 21/22 in Sichtweite.

geplante ArbZG-Reform Wesentliche Neuerungen|Übersicht

1. die Aufzeichnung in nichtelektronischer Form erfolgen kann,

2. die Aufzeichnung an einem anderen Tag erfolgen kann, spätestens aber bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages,

3. die Pflicht zur Aufzeichnung nicht gilt bei Arbeitnehmern, bei denen die gesamte Arbeitszeitwegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann

Sanktionierung, § 22 Abs. 1 Nr. 9 und 10 ArbZG-E

Übergangsregelung

Fortgang

Handlungsbedarf

Mit Inkrafttreten des Gesetzes sind zwingend die dann maßgeblichen Regelungen umzusetzen und im Wege einer Arbeitszeit-Compliance zu monitoren. Geschäftsleitern (Geschäftsführern und Vorständen) sehen sich erneut einem zusätzlichen Haftungsrisiko ausgesetzt.

Dr. Arlette I. Sterl, Rechtsanwältin

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