Die Klägerin (Arbeitnehmerin) arbeitete als Verkäuferin für die Beklagte (Arbeitgeberin). In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 galt für die Klägerin in Folge der Corona-Pandemie durchgehend Kurzarbeit Null. Zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht Streit darüber, ob und wie sich diese Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin auswirkt.
Streit um Umfang des Urlaubsanspruchs
Die Klägerin ist der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch der Arbeitnehmerin, Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. Während der Kurzarbeit unterliege die Arbeitnehmerin Meldepflichten, der Betrieb könne die Kurzarbeit auch kurzfristig vorzeitig beenden, weshalb es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle. Dem tritt die Arbeitgeberin, die Beklagte, entgegen. Mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null entstünden für diese Zeiten keine Urlaubsansprüche.
Während der Kurzarbeit sind beiderseitige Leistungspflichten aufgehoben
Das LAG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 habe die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche erworben. Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der Urlaub um 1/12 zu kürzen.
Bundesarbeitsgericht bestätigt LAG Düsseldorf
Dieser Rechtsauffassung hat sich jetzt auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen (Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21). Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertige eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.
Wolfgang Tücks, Rechtsanwalt
(Foto: Pixabay - davegerber)
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