+++ UPDATE +++ OVG Greifswald setzt noch ein (Ausrufe-)Zeichen! Windenergie und Rotmilan - das passt!

+++ UPDATE +++
OVG Greifswald setzt noch ein (Ausrufe-)
Zeichen! Windenergie und Rotmilan - das passt!

Das OVG Greifswald hat mit Beschluss vom 19.10.2021 in einem weiteren von IWP
Rechtsanwälte betreuten Beschwerdeverfahren in aller Klarheit die Möglichkeit eines
Nebeneinanders von Windenergieanlagen (WEA) und Greifvogel-Brutvorkommen in sog.
Ausschlussbereichen (hier: Rotmilan und Rohrweihe) bejaht. Wir berichteten bereits über
den Beschluss des OVG vom 05.10.2021, in dem nur die Rohrweihe die Hauptrolle spielte.
Das Gericht rundete das Windenergieprojekt, in dem insgesamt 14 WEA „im Feuer standen“,
nun mit einer weiteren richtungsweisenden Entscheidung ab.
Nochmal zur Historie: Die Vorinstanz, das VG Schwerin, hatte in einer die Windbranche
enttäuschenden Entscheidung noch entschieden, dass die „Artenschutzrechtliche Arbeits-
und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-
WEA) – Teil Vögel, Stand 01.08.2016)“ Vermeidungsmaßnahmen wie Abschaltzeiten bei
Windenergie-Vorhaben in bestimmten Ausschlussbereichen um einen Greifvogel-Brutplatz
herum nicht vorsehe und auch nicht erkennbar sei, dass Abschaltungen geeignet seien, das
Tötungsrisiko einzudämmen. Das VG Schwerin gab dem Eilantrag der Standortgemeinde, die
sich gegen das Vorhaben richtete, dereinst statt.
Dem ist das OVG Greifswald erneut, jetzt auch in Bezug auf den Rotmilan, entgegengetreten.
Die Verfügung von Abschaltzeiten für WEA (März bis Oktober, tagsüber) ist, so das OVG, eine
geeignete Maßnahme, um Anlagenstandorte auch innerhalb von Ausschlussbereichen zu
realisieren. Der Betrieb der Anlagen stellt das potentielle Risiko für Greifvögel - hier Rotmilan
und Rohrweihe - dar; werden WEA während der Balz-, Brut- und Aufzuchtzeit in den
relevanten Tagstunden nicht betrieben, kann das sog. signifikant erhöhte Tötungsrisiko
ausgeschlossen werden. Die Vorgaben in der AAB-WEA dürfen nach Ansicht des OVG
keinesfalls als abschließend verstanden werden. Weiterhin sind die Abstandsempfehlungen
des sog. Helgoländer Papiers nach Ansicht des Gerichts nicht Stand der Wissenschaft. Es
fehlen stattdessen fachlich anerkannte Maßstäbe für die Frage, bei welchem Abstand eines
besetzten Horstes zu einer WEA ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Rotmilane durch
den WEA-Betrieb in Betracht zu ziehen sind.
Ein erneut bemerkenswerter und gewichtiger Tag für die Windenergie und den Klimaschutz -
zumindest in Mecklenburg-Vorpommern!

OVG Greifswald setzt (Ausrufe-)Zeichen! Harmonisches Miteinander von Windenergie und Greifvogelvorkommen

OVG Greifswald setzt (Ausrufe-)Zeichen!
Harmonisches Miteinander von Windenergie und Greifvogelvorkommen

Das OVG Greifswald hat mit Beschluss vom 05.10.2021 in einem von IWP Rechtsanwälte betreuten Beschwerdeverfahren in aller Deutlichkeit die Möglichkeit eines Nebeneinanders von Windenergieanlagen (WEA) und Greifvogel-Brutvorkommen in sog. Ausschlussbereichen (hier: Rohrweihe) bestätigt.

Die Vorinstanz, das VG Schwerin, hatte zuvor in einer die Windbranche ernüchternden Entscheidung noch postuliert, dass die „Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA) – Teil Vögel, Stand 01.08.2016)“ Vermeidungsmaßnahmen wie Abschaltzeiten bei Windenergie-Vorhaben in bestimmten Ausschlussbereichen um einen Greifvogel-Brutplatz herum nicht vorsehe und auch nicht erkennbar sei, dass Abschaltungen geeignet seien, das Tötungsrisiko einzudämmen. Das VG Schwerin gab dem Eilantrag der Standortgemeinde, die sich gegen das Vorhaben richtete, dereinst statt.

Dem ist das OVG Greifswald jetzt entgegengetreten.

Die Verfügung von Abschaltzeiten für WEA (März bis Oktober, tagsüber) ist, so das OVG, eine geeignete Maßnahme, um Anlagenstandorte auch innerhalb von Ausschlussbereichen zu realisieren. Der Betrieb der Anlagen stellt das potentielle Risiko für Greifvögel dar; werden WEA während der Balz-, Brut- und Aufzuchtzeit in den relevanten Tagstunden nicht betrieben, kann das sog. signifikant erhöhte Tötungsrisiko ausgeschlossen werden. Die Vorgaben in der AAB-WEA dürfen nach Ansicht des OVG keinesfalls als abschließend verstanden werden.

Die Frage der Wirtschaftlichkeit eines auf die Nachtstunden reduzierten Betriebs, betont das OVG, liegt allein (!) in der Hand des Unternehmers. Die Vorinstanz hatte die Wirtschaftlichkeit weitestgehend „auf Verdacht“ in Zweifel gezogen und in die Entscheidung einfließen lassen.

Die bislang überschaubare Anzahl an Obergerichten, die sich mit der Vermeidungsmaßnahme „Tag-Abschaltung“ und deren Rechtmäßigkeit auseinandergesetzt haben, wächst mit der erfreulich klaren Entscheidung des OVG Greifswald.

Ein guter Tag für die Windenergie und den Klimaschutz - zumindest in Mecklenburg-Vorpommern!

IWP berät Sie hier gern.

Gabi Ikert-Tharun
Rechtsanwältin

(Foto: Pixabay)

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann wenden Sie sich gern an unsere Autorin.