Unterhaltstabelle wurde aktualisiert

 

Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlichte Tabelle dient als Richtlinie, u.a. für die Berechnung des Kindesunterhaltes. Nun liegt die ab 01. Januar 2021 gültige Tabelle vor. Mit ihr steigen die Bedarfssätze sowohl für minderjährige als auch für volljährige Kinder. 

Hier wichtige Neuerungen:

Höhere Bedarfssätze bei minderjährigen Kindern

Ab 01. Januar 2021 beträgt der Mindestunterhalt für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr monatlich 393 Euro. Dies bedeutet eine Anhebung um 24 Euro monatlich. Eine ähnliche Erhöhung, um 27 Euro, gibt es bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Hier sind es nach der neuen Tabelle 451 Euro monatlich. Bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr liegt der Mindestbedarf künftig bei 528 Euro monatlich. Das sind allerdings nur die Bedarfssätze der 1. Einkommensgruppe – sie endet bei einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen von bereinigt 1.900 Euro netto. Für die weiteren Einkommensgruppen wurden die Unterhaltsbeträge stufenweise erhöht: 5 % von der 2. bis zur 5. Einkommensgruppe und 8 % von der 6. bis zur 10. Einkommensgruppe.

Zum besseren Verständnis lohnt es sich, einmal einen Blick in die Tabelle zu werfen. Sie steht hier zum Download bereit.

Auch bei volljährigen Kindern steigen Bedarfssätze

Mit der neuen Tabelle steigen auch die Unterhaltssätze bei volljährigen Kindern. Die Beträge sind ebenfalls nach Einkommensgruppen gestaffelt. Der Mindestunterhalt (niedrigste Einkommensgruppe) liegt bei 564 EUR monatlich. Wenn der Unterhaltspflichtige in die höchste Einkommensgruppe einzustufen ist, beträgt der Tabellenunterhalt 903 Euro monatlich.

Der Bedarfssatz von volljährigen Kindern mit eigenem Haushalt, z.B. Studierenden, wurde nicht angepasst. Er liegt nach wie vor bei 860 Euro monatlich.

Abzug des Kindergeldes

Von den Bedarfssätzen ist das staatliche Kindergeld abzuziehen.

Während bei minderjährigen Kindern die Hälfte des Kindergeldes abgezogen wird, ist bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld abzuziehen.

So ergibt sich beispielsweise bei einem vierjährigen Kind ein zu zahlender Mindestunterhalt (Einkommensgruppe 1) von 283,50 Euro monatlich (Tabellenunterhalt 393 Euro – hälftiges Kindergeld 109,50 Euro). Bei einem siebenjährigen Kind liegt der zu zahlende Mindestunterhalt bei 341,50 Euro monatlich und bei einem 14jährigen Kind bei 418,50 EURO monatlich.

Reformierung der Einkommensgruppen steht aus

Obwohl sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. September 2020 (XII ZB 499/19) dafür ausgesprochen hat, weitere Einkommensgruppen zu ergänzen, hat sich in dieser Beziehung (noch) nichts geändert. Die Tabelle endet weiterhin bei der 10. Einkommensgruppe und bei einem bereinigten Einkommen von 5.500 Euro netto. Wer erheblich mehr verdient, muss dennoch oft nur den Satz dieser (letzten) Gruppe zahlen. Die entsprechende Anpassung konnte offensichtlich aus zeitlichen Gründen nicht mehr erfolgen. Sie wurde jedoch für die Tabelle des nächsten Jahres angekündigt, wie einer Pressemeldung des OLG zu entnehmen ist.

Was ist das bereinigte Einkommen?

Das Einkommen, das Grundlage für die Zuordnung zur jeweiligen Einkommensgruppe ist, ist rechnerisch zu ermitteln. Es handelt sich dabei um das steuerliche Jahresnettoeinkommen, von dem jedoch unterschiedliche Posten abgezogen und andere hinzugefügt werden. Dazu addiert werden beispielsweise Nebeneinkünfte, Kapitaleinkünfte, Steuererstattungen sowie der sog. Wohnvorteil. Vom Einkommen abgezogen werden unter anderem Ausgaben wie etwa berufsbedingte Aufwendungen, Fahrtkosten sowie Ausgaben für private Krankenversicherung und Altersvorsorge, teilweise auch Schulden. Die Höhe des bereinigten Einkommens ist in jedem Fall individuell zu ermitteln.

Über die Düsseldorfer Tabelle

Bereits seit 1979 bringt das Oberlandesgericht Düsseldorf die sog. Düsseldorfer Tabelle heraus. Die in der Tabelle enthaltenen Werte und Formulierungen sind Ergebnis der Abstimmung aller Oberlandesgerichte sowie der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V.

Haben Sie Fragen zum Unterhalt oder zu anderen Themen des Familienrechts? Dann wenden Sie sich gern an unsere Rechtsanwältin Annett Brodkorb.

Annett Brodkorb

Annett Brodkorb

Rechtsanwältin Annett Brodkorb wurde 1970 in Riesa geboren. Sie ist bei IWP schwerpunktmäßig für den Fachbereich Familienrecht zuständig. Weitere Tätigkeitsfelder sind Arbeitsrecht und Verkehrsrecht sowie Erbrecht. Mehr zu Annett Brodkorb

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