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+++ UPDATE +++ OVG Greifswald setzt noch ein (Ausrufe-)Zeichen! Windenergie und Rotmilan - das passt!
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+++ UPDATE +++ OVG Greifswald setzt noch ein (Ausrufe-)Zeichen! Windenergie und Rotmilan - das passt!

+++ UPDATE +++
OVG Greifswald setzt noch ein (Ausrufe-)
Zeichen! Windenergie und Rotmilan - das passt!

Das OVG Greifswald hat mit Beschluss vom 19.10.2021 in einem weiteren von IWP
Rechtsanwälte betreuten Beschwerdeverfahren in aller Klarheit die Möglichkeit eines
Nebeneinanders von Windenergieanlagen (WEA) und Greifvogel-Brutvorkommen in sog.
Ausschlussbereichen (hier: Rotmilan und Rohrweihe) bejaht. Wir berichteten bereits über
den Beschluss des OVG vom 05.10.2021, in dem nur die Rohrweihe die Hauptrolle spielte.
Das Gericht rundete das Windenergieprojekt, in dem insgesamt 14 WEA „im Feuer standen“,
nun mit einer weiteren richtungsweisenden Entscheidung ab.
Nochmal zur Historie: Die Vorinstanz, das VG Schwerin, hatte in einer die Windbranche
enttäuschenden Entscheidung noch entschieden, dass die „Artenschutzrechtliche Arbeits-
und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-
WEA) – Teil Vögel, Stand 01.08.2016)“ Vermeidungsmaßnahmen wie Abschaltzeiten bei
Windenergie-Vorhaben in bestimmten Ausschlussbereichen um einen Greifvogel-Brutplatz
herum nicht vorsehe und auch nicht erkennbar sei, dass Abschaltungen geeignet seien, das
Tötungsrisiko einzudämmen. Das VG Schwerin gab dem Eilantrag der Standortgemeinde, die
sich gegen das Vorhaben richtete, dereinst statt.
Dem ist das OVG Greifswald erneut, jetzt auch in Bezug auf den Rotmilan, entgegengetreten.
Die Verfügung von Abschaltzeiten für WEA (März bis Oktober, tagsüber) ist, so das OVG, eine
geeignete Maßnahme, um Anlagenstandorte auch innerhalb von Ausschlussbereichen zu
realisieren. Der Betrieb der Anlagen stellt das potentielle Risiko für Greifvögel - hier Rotmilan
und Rohrweihe - dar; werden WEA während der Balz-, Brut- und Aufzuchtzeit in den
relevanten Tagstunden nicht betrieben, kann das sog. signifikant erhöhte Tötungsrisiko
ausgeschlossen werden. Die Vorgaben in der AAB-WEA dürfen nach Ansicht des OVG
keinesfalls als abschließend verstanden werden. Weiterhin sind die Abstandsempfehlungen
des sog. Helgoländer Papiers nach Ansicht des Gerichts nicht Stand der Wissenschaft. Es
fehlen stattdessen fachlich anerkannte Maßstäbe für die Frage, bei welchem Abstand eines
besetzten Horstes zu einer WEA ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Rotmilane durch
den WEA-Betrieb in Betracht zu ziehen sind.
Ein erneut bemerkenswerter und gewichtiger Tag für die Windenergie und den Klimaschutz -
zumindest in Mecklenburg-Vorpommern!

Wolfgang Tücks, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht
(Foto: K HOWARD)
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann wenden Sie sich gern an unseren Autor.
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Ikert-Tharun | Wähling und Partner Rechtsanwälte PartG mbB Bahnhofstraße 1, 01662 Meißen, Deutschland
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