Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – Teil 3

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Die bis dahin gegebene Übergangszeit gibt allen bestehenden Unternehmen die Möglichkeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Wir berichteten hierzu bereits: Teil 1  und Teil 2

Ist-Stand

Fernab gesellschaftsvertraglicher Sonderregelungen ist ein Beschlussmängelrecht nebst dem vorausgegangenen Beschlussverfahren nicht kodifiziert. Allenfalls in Teilbereichen kann durch einzelfallbezogene Rechtsprechung eine zu empfehlende Regelungstendenz unterstellt werden.

Nach allgemeiner Ansicht kommt dem Versammlungsleiter bislang keine Kompetenz zur Beschlussfassung mit Verbindlichkeit zu. Gesellschafter können sich jederzeit - obgleich einer Anfechtung - auf die Unwirksamkeit des Beschlusses berufen. Eine Klagefrist zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses lag schlichtweg nicht vor; allenfalls eine Verwirkung konnte in engen Grenzen in Betracht kommen. Demzufolge konnte die Wirksamkeit von Beschlüssen noch nach mehr als 6 Monaten auf den Prüfstand gestellt werden.

Ziel der konkreten Anpassung

Ziel der Reform war es daher auch, durch die Einführung eines dispositives Beschlussmängelrecht mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Dabei werden ferner erstmals Regelungen zum Beschlussverfahren in Personengesellschaften vorgesehen (§ 714 BGB n.F., § 109 HGB n.F.).

Für OHG und KG hat der Gesetzgeber sich zudem für ein Beschlussmängelrecht entschieden. Vorbild für das neue Beschlussmängelrecht war das aktienrechtliche Anfechtungsmodell. Konkrete Anpassungen zum Beschlussverfahren (a) und dem Beschlussmängelrecht (b) finden sich jedoch eher im HBG als im BGB, wonach sich der Gesetzgeber hinsichtlich der GbR (entsprechend der GmbH) die Kodifizierung formeller Anfechtungsregeln bewusst offengelassen hat.

Wesentliche Änderungen und eigene Einschätzung

(a) Beschlussverfahren

(b) Beschlussmängel, § 110 ff. HGB n. F.

Wenngleich die neuen Regelungen zum Beschlussverfahren und zu den Beschlussmängeln bei größeren Personenhandelsgesellschaften ohnehin bereits der gängigen gesellschaftsvertraglichen Gestaltungspraxis entspricht, folgt der Gesetzgeber diesem nicht nur, sondern schafft auch erhöhte Rechtssicherheit für kleinere Gesellschaften. Die Schaffung von Rechtssicherheit bei Beschlussmängelstreitigkeiten bei OHG und KG erachten wir als positiv und begrüßenswert.

Offen lässt das Gesetz jedoch Detailfragen, etwa nach der Bestimmung des Versammlungsleiters.

Handlungsbedarf

Mit Rechtskraft des MoPeG zum 01.01. gilt das neue Beschlussmängelrecht; die Satzung kann jedoch schon per dato auf die neuen Gegebenheiten angepasst werden. Jedem einzelnen ist anzuraten, die neuen Möglichkeiten für sich selbst auf den Prüfstand zu stellen. Detailfragen für OHG‘s und KG’s, die das Gesetz offenlässt, sollten besondere Berücksichtigung finden. Dazu zählt etwa die Festlegung der Person des Versammlungsleiters und Protokollführers. Denn ohne hinreichend schriftlich verfassten, feststellenden Beschluss bleibt das avisierte Anfechtungsverfahren ggf. erfolglos.

Für GbR-Gesellschafter gilt es, auf freiwilliger Basis ihre Gesellschaftsverträge auf das neue Beschlussmängelverfahren umzustellen. Ratsam ist dies insbesondere bei einer Vielzahl von Gesellschaftern. Denn mit einer höheren Gesellschafteranzahl ist die Willensbildung in der GbR wesentlich streitanfälliger.

IWP berät Sie hier gern.

Dr. Arlette I. Sterl, Rechtsanwältin

(Foto: Pexels)

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Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – Teil 2

 

Zugang zu den Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften für Freie Berufe

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Die bis dahin gegebene Übergangszeit gibt allen bestehenden Unternehmen die Möglichkeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Wir berichteten hierzu bereits: Link zum Artikel.

Ist-Stand

Viele organisierte Zusammenschlüsse sind entsprechend den Merkmalen der GbR zunehmend auf eine gewisse Dauer angelegt (z.B. Grundstücksgesellschaften, Heilpraktiker, Journalisten, Übersetzer, Ärzte, Architekten, Steuerberater und Anwälte u.a.).

Freiberufler sind keine Gewerbetreibenden. Eine Eintragung im Handelsregister ist nicht möglich. Der Freiberufler als selbstständig tätiger genießt jedoch Vorteile:

Zwar können Freiberufler eine GmbH oder UG gründen, dann entfallen in der Regel diese Privilegien jedoch. Daher sind allenfalls die folgenden Modelle zu empfehlen:

Die Gesellschafter der GbR haften persönlich und unbeschränkt. Der Partner der Partnerschaftsgesellschaft haftet neben der Gesellschaft nur dann, wenn er selbst mit der Bearbeitung eines Auftrages befasst war. Die Haftung ist ferner nur für Verbindlichkeiten und Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung beschränkt.

Ziel der konkreten Anpassung

Ziel der Reform war es auch, die Haftungsverhältnisse von Freiberuflern weiter zu flexibilisieren. Ihnen wird mit Rechtskraft des MoPeG zum 01.01.2024 der Zugang zu den Rechtsformen der Personengesellschaft, insbesondere der GmbH & Co. KG, ermöglicht, § 107 Abs. 1 S. 2 HGB n. F. Allein durch Bundes- bzw. Landesgesetze kann diese Möglichkeit unter dem Vorbehalt der berufsrechtlichen Zulässigkeit stehen.

Wesentliche Änderungen und eigene Einschätzung

Durch die Neuerung wird den Freiberuflern ab dem 01.01.2024 der Weg in die KG und GmbH & Co. KG eröffnet.

Bislang können Freiberufler allenfalls ihre Haftung für Verbindlichkeiten und Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung beschränken. Durch die Öffnung der KG für Freiberufler wird es diesen möglich, die generelle Haftungsbeschränkung (z.B. für Verbindlichkeiten aus Miet- und/oder Arbeitsverhältnissen) für sich zu beanspruchen.

Für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater werden bereits mit Inkrafttreten der BRAO-Reform die Rechtsformen KG und OHG zugelassen. Die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft bleibt weiterhin zulässig.

Da es noch einiger Folgeänderungen bei den anderen Standesorganisationen bedarf, bleibt die Öffnung der neuen Regelung durch das MoPeG abzuwarten.

Handlungsbedarf

Freiberufler (insbesondere Ingenieure und Architekten) sollten sich für die Zulässigkeit in ihrer Standesorganisation einsetzen oder die erforderlichen Anpassungen anmahnen. Jedem einzelnen ist anzuraten, die neuen Möglichkeiten für sich selbst auf den Prüfstand zu stellen.

IWP berät Sie hier gern.

Dr. Arlette I. Sterl, Rechtsanwältin

(Foto: Pixabay)

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