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Auch Kinder haften für Unfälle im Straßenverkehr
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Auch Kinder haften für Unfälle im Straßenverkehr

Auch Kinder haften für Unfälle im Straßenverkehr

Die später Geschädigte war auf der Promenade eines Sees unterwegs. Ein achtjähriges Mädchen fuhr dort mit ihrem Fahrrad, drehte sich aber während der Vorwärtsfahrt eine Zeit lang zu ihren Eltern um, die zu Fuß unterwegs waren. Das Mädchen näherte sich dabei der Frau, die bei dem Versuch auszuweichen, stürzte und sich verletzte.

Das OLG Celle verurteilte das Mädchen zur Leistung von Schadenersatz an die Geschädigte. Das Mädchen haftet nach § 828 Abs. 1, 3 BGB. § 828 Abs. 2 BGB kommt nicht zur Anwendung, da es sich nicht um einen Unfall mit motorisiertem Verkehr gehandelt hat. Die Deliktsfähigkeit setzt schon mit dem 7. Lebensjahr ein. Da das Kind altersgerecht entwickelt und mit dem Fahrrad seit dem 5. Lebensjahr vertraut war, ging das Gericht von einer Zurechnungsfähigkeit aus. Dem Mädchen hätte bewusst sein müssen, dass ein längeres nach hinten schauen während der Vorwärtsfahrt gefahrenträchtig ist.

Eine Haftung der Eltern wegen einer Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 832 BGB lehnte das Gericht aber ab. Die sinnvolle Hinführung des Kindes zum umsichtigen Verhalten im Verkehr erfordert auch gewisse Freiheiten. Vor dem Hintergrund, dass ein altersgerecht entwickeltes Kind solche pädagogischen Freiräume braucht, war kein Verschulden der Eltern feststellbar.

OLG Celle – Urteil vom 19.02.2020, Az. 14 U 69/19

Wolfgang Tücks, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht
(Foto: K HOWARD)
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