

Urteil des BGH zur Vorfahrt im Straßenverkehr – Oder: „Reißverschluss“ in der verengten Fahrbahn?
Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung gilt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme (§1 StVO). Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht nicht.