

Neuregelungen zum ArbZG infolge des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022, 1 ABR 21/22 in Sichtweite
Das BAG (13.9.22, 1 ABR 22/21) hatte zuletzt – doch etwas überraschend – entschieden, dass im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus 2019 (EuGH, Urt. v. 14.5.2019 – C-55/18 – ‚Stechuhr-Urteil‘) zum Thema Zeiterfassung Arbeitgeber „nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet [sind], ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.“ IWP berichtete hierzu bereits.