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Neuregelungen zum ArbZG infolge des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022, 1 ABR 21/22 in Sichtweite
Das BAG (13.9.22, 1 ABR 22/21) hatte zuletzt – doch etwas überraschend – entschieden, dass im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus 2019 (EuGH, Urt. v. 14.5.2019 – C-55/18 – ‚Stechuhr-Urteil‘) zum Thema Zeiterfassung Arbeitgeber „nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet [sind], ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.“ IWP berichtete hierzu bereits.


Anschnallen bitte! – Unwetterwarnung und weggewehte Balkonmöbel – wer haftet?
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall auf dem Parkplatz eines Baumarktes geltend. Die durch markierte Parkbuchten gekennzeichneten Parkflächen des Parkplatzes waren durch sich teilweise kreuzende, durch ihre Pflasterung nicht von den Parkbuchten abgehobene Fahrspuren erschlossen. Eine Beschilderung zur Regelung der Vorfahrt oder Fahrbahnmarkierungen existierten nicht.


Rechts vor links auf dem Supermarktparkplatz? Weit gefehlt! – Zur Haftung bei einem Unfall auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall auf dem Parkplatz eines Baumarktes geltend. Die durch markierte Parkbuchten gekennzeichneten Parkflächen des Parkplatzes waren durch sich teilweise kreuzende, durch ihre Pflasterung nicht von den Parkbuchten abgehobene Fahrspuren erschlossen. Eine Beschilderung zur Regelung der Vorfahrt oder Fahrbahnmarkierungen existierten nicht.

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