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Ihr gutes Recht ist unser Antrieb

Juristische Expertise für jeden Fall

IWP Rechtsanwälte ist eine Anwaltskanzlei, die sich auf rechtliche Fragen rund um Erneuerbare Energien, Handels- und Gesellschaftsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht und Arbeitsrecht spezialisiert hat. Unsere Kanzlei vertritt Sie mit zuverlässigem Know-how und viel persönlichem Engagement.

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Unsere zehn Spezialistinnen und Spezialisten geben das Beste, um gemeinsam mit Ihnen eine optimale Lösung zu finden.

Unsere Leistungen

Leidenschaftliche Expertise: Wir vereinen unsere juristische Fachkompetenz mit Ehrgeiz und Mut, um Sie sicher an Ihr Ziel zu bringen.

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Ein respektvolles Miteinander in der Kanzlei sowie der vertrauensvolle Umgang mit der Mandantschaft sind unsere wichtigsten Anliegen. Diese Werte sind tief im Kanzleialltag verwurzelt und die Grundlage für unsere Arbeit als Rechtsexperten.

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Mit unseren Praxisbeispielen wird Recht verständlich

Dr. Arlette I. Sterl

Neuregelungen zum ArbZG infolge des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022, 1 ABR 21/22 in Sichtweite

Das BAG (13.9.22, 1 ABR 22/21) hatte zuletzt – doch etwas überraschend – entschieden, dass im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus 2019 (EuGH, Urt. v. 14.5.2019 – C-55/18 – ‚Stechuhr-Urteil‘) zum Thema Zeiterfassung Arbeitgeber „nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet [sind], ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.“ IWP berichtete hierzu bereits.

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Wolfgang Tücks

Anschnallen bitte! – Unwetterwarnung und weggewehte Balkonmöbel – wer haftet?

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall auf dem Parkplatz eines Baumarktes geltend. Die durch markierte Parkbuchten gekennzeichneten Parkflächen des Parkplatzes waren durch sich teilweise kreuzende, durch ihre Pflasterung nicht von den Parkbuchten abgehobene Fahrspuren erschlossen. Eine Beschilderung zur Regelung der Vorfahrt oder Fahrbahnmarkierungen existierten nicht.

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Wolfgang Tücks

Rechts vor links auf dem Supermarktparkplatz? Weit gefehlt! – Zur Haftung bei einem Unfall auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall auf dem Parkplatz eines Baumarktes geltend. Die durch markierte Parkbuchten gekennzeichneten Parkflächen des Parkplatzes waren durch sich teilweise kreuzende, durch ihre Pflasterung nicht von den Parkbuchten abgehobene Fahrspuren erschlossen. Eine Beschilderung zur Regelung der Vorfahrt oder Fahrbahnmarkierungen existierten nicht.

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