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BVerfG erklärt Klimaschutzgesetz für teilweise verfassungswidrig – Ein Urteil mit Signalwirkung!
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BVerfG erklärt Klimaschutzgesetz für teilweise verfassungswidrig – Ein Urteil mit Signalwirkung!

BVerfG erklärt Klimaschutzgesetz für teilweise verfassungswidrig – Ein Urteil mit Signalwirkung!

BVerfG erklärt Klimaschutzgesetz für teilweise verfassungswidrig – Ein Urteil mit Signalwirkung!

Einem Paukenschlag gleich gab das BVerfG am gestrigen Donnerstag, dem 29. April 2021, bekannt, dass Teile des Bundes- Klimaschutzgesetzes 2019 (KSG) verfassungswidrig sind [Link zur Entscheidung]. Damit wurde den diversen Verfassungsbeschwerden einer Vielzahl von insbesondere jungen Klägerinnen und Klägern teilweise stattgegeben. Geklagt hatten unter anderem Aktivistinnen und Aktivisten aus dem Umfeld der Fridays-for-future-Bewegung. Unterstützt wurde die Klage von der Deutschen Umwelthilfe, dem BUND, sowie Germanwatch und Greenpeace. Dabei wurden die Verfassungsbeschwerden von zwei (vorliegend unbekannten) Umweltverbänden hingegen bereits wegen Unzulässigkeit verworfen.

Von den Klägerinnen und Klägern wurden insbesondere einzelne Vorschriften aus dem KSG des Bundes gerügt (viele Länder, darunter Thüringen und Berlin haben ergänzend eigene KSG erlassen).

In diesem verpflichtet sich die Bundesrepublik u.a. zur Reduktion der Treibhausgasemissionen um 55% gegenüber 1990 und legt dazu sektorenspezifische Jahresemissionsmengen, sog. Reduktionspfade, fest (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2). Vorausgegangen war dem KSG 2019 eine intensive Diskussion innerhalb der Koalition von SPD und Union. Der mit dem KSG 2019 gefundene Kompromiss wurde sodann auch von der Opposition heftig kritisiert. Im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wurde sodann zwischen Bund und Ländern zudem eine Erhöhung der Pendlerpauschale beschlossen und auch der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern neu geregelt.

Die getroffenen Festlegungen bilden nach Ansicht der Klägerinnen und Kläger jedoch keine ausreichenden Schutzmaßnahmen zur zeitnahen Reduktion der Treibhausgasemissionen zur notwendigen Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs auf wenigstens deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau.

In seiner sehr ausführlichen Entscheidung betont das Bundesverfassungsgericht nun immer wieder ausdrücklich den Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers im Rahmen der Klimapolitik, zeigt diesem aber auch deutliche Grenzen auf. Nachdem es feststellt, dass die aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates auch die Gefahren des Klimawandels für künftige Generationen umfasst, befasst sich das Bundesverfassungsgericht intensiv mit der Bedeutung des Art. 20 a GG. Der darin enthaltenen sog. Staatszielbestimmung, die den Gesetzgeber dazu verpflichtet, „…in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung…“ zu schützen, kommt in dieser Entscheidung eine Schlüsselfunktion zu. So sei, betont das Bundesverfassungsgericht, Art. 20 a GG „eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die künftigen Generationen binden soll“. Diese Bindung habe jedoch stets in Abwägung mit anderen Belangen zu erfolgen, wobei allerdings aufgrund des fortschreitenden Klimawandels das Gewicht des Klimaschutzes kontinuierlich zunehme. Dem stehe bei Vorliegen entsprechend belastbarer Hinweise auch weder wissenschaftliche Ungewissheit in Bezug auf Ursachenzusammenhänge entgegen, noch könne sich der einzelne Nationalstaat unter Hinweis auf die Emissionen anderer Staaten aus der Verantwortung ziehen.

Weiterhin führt das Bundesverfassungsgericht aus, die Grundrechte schützten als „intertemporale Freiheitssicherung“ in Verbindung mit Art. 20 a GG die nachfolgenden Generationen vor einer Zukunft in „radikaler Enthaltsamkeit“. Noch prägnanter formuliert es: „Die Schonung künftiger Freiheit verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten.“.

Darüber hinaus bemängelt das Bundesverfassungsgericht, die bisherige Regelung im KSG zur Festsetzung weitergehender Emissionsreduktionsmengen über 2030 hinaus. Diese sei auf dem vorgesehenen Verordnungsweg nicht hinreichend vom Gesetzgeber ausgestaltet worden, sodass § 4 Abs. 6 KSG nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen (Art. 80 Abs. 1 GG und Grundsatz des Gesetzesvorbehalts) genügt.

Unmittelbare Folge der Entscheidung ist vor allem die Pflicht des Gesetzgebers bis zum 31. Dezember 2022 die Emissionsminderungsziele für Zeiträume ab dem Jahr 2031 fortzuschreiben und dabei eine faire, den dargestellten Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts angemessene, generationenübergreifende Lastenteilung vorzunehmen.

Soweit bisher erkennbar, wurde die Entscheidung von den Klägerinnen und Klägern trotz eines formal gesehen, nur teilweisen Erfolgs, weithin als großer „Meilenstein“ rezipiert, hat das Bundesverfassungsgericht doch erstmalig zugunsten einer sogenannten Klimaklage entschieden. Mittelbar dürfte damit der Weg für weitere Überprüfungen des eingeschlagenen klimapolitischen Weges durch die Gerichte eröffnet sein. Darüber hinaus verringert sich der gesetzgeberische Spielraum, gegenwärtiges Potenzial zur Minderung der Treibhausgasse unangetastet zu lassen. Die Entscheidung hat demzufolge große Signalwirkung auf die anstehende Bundestagswahl im September, verpflichtet sie doch alle politischen Parteien konsequente und nachhaltige Lösungen für den Klimaschutz zu finden.

Weiterhin mit Spannung erwartet werden darf, ob auch die Entscheidung der Bundesrepublik zum Kohleausstieg bis 2038 auf einen früheren Zeitraum korrigiert werden wird. Die besprochene Entscheidung liefert hierfür ebenfalls Argumente.

Für die Branche der Erneuerbaren Energien bedeutet dies zwar noch keine unmittelbaren Verbesserungen an einer der vielen (!) Baustellen für den weiteren Ausbau der Erneuerbaren, aber der politische Druck, diesem für die Klimaneutralität neuralgischen Sektor „die Fesseln zu lösen“, steigt deutlich. So können aktuelle Projekte zum Ausbau der Windenergie- und Solarnutzung mit Hinblick auf die Beschleunigung des gebotenen, und vom Bundesverfassungsgericht betonten, Tempos zur Erreichung der Klimaziele nicht weiter verzögert und "auf die lange Bank geschoben" werden.

Philipp Döhmel, Rechtsanwalt
(Foto: Helmut Cremer)

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Wolfgang Tücks, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht
(Foto: K HOWARD)
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