Verbraucherblog

Start
Verbraucherblog
Dienstwagenunfall – wer zahlt?
...

Dienstwagenunfall – wer zahlt?

Dienstwagenunfall – wer zahlt?

Überlässt ein Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin oder seinem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug, hängen damit auch Haftungsfragen zusammen. Wer beispielsweise zahlt, wenn der Arbeitnehmende schuld an einem Unfall ist? Und wie sieht es aus, wenn der Unfall auf einer Privatfahrt geschieht?

Haftung bei Betriebsfahrten

Wurde nichts gesondert vereinbart, darf ein Firmenwagen nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. (Mit-)verursacht der Arbeitnehmer auf einer solchen Dienstfahrt einen Unfall, hängt die Haftung davon ab, welcher Grad an Fahrlässigkeit ihm angelastet wird. Hier dazu drei grundsätzliche Situationen:

  1. Ist nur leichte Fahrlässigkeit nachzuweisen, dann übernimmt der Arbeitgeber die Haftung. Leichte Fahrlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn ein Arbeitnehmer mit knapp überschrittener Höchstgeschwindigkeit unterwegs war oder auf glatter Straße nicht achtsam genug.
  2. Verletzte der Unfallbeteiligte hingegen Vorfahrtsregelungen oder fuhr zu dicht auf, liegt mittlere Fahrlässigkeit vor. Dann werden sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in die Pflicht genommen. Der Arbeitnehmeranteil steigt dabei je nach Höhe seiner Schuld.
  3. Bei grober Fahrlässigkeit – dazu zählen Alkoholkonsum und Drogeneinfluss – oder Vorsätzlichkeit, zahlt der Arbeitnehmer selbst.

In der Rechtsprechung wird bei der Haftung des Arbeitnehmers auch die Höhe seines Einkommens hinzugezogen. Übersteigt der verursachte Schaden dieses deutlich, muss er auch bei grober Fahrlässigkeit nur einen Teil davon zahlen. Noch einmal anders liegt der Fall, wenn der Arbeitgeber für ein Betriebsfahrzeug eine Vollkasko abgeschlossen hat. Dann muss ein Arbeitnehmer oft trotz Schuld nicht für einen Schaden aufkommen – die Versicherung zahlt. Höchstens eine eventuelle Selbstbeteiligung geht zulasten des Arbeitnehmers.

Und bei Privatnutzung?

Hier ist das Verkehrsrecht eindeutig: Ist ein Mitarbeiter nicht aus dienstlichem Grund unterwegs und verursacht einen Dienstwagenunfall, dann haftet er in der Regel schon bei leichter Fahrlässigkeit. Es sei denn, die private Nutzung ist im Arbeitsvertrag explizit vereinbart worden. Wurde dies getan, gelten die gleichen Grundsätze, wie gerade für Dienstfahrten geschildert. Was beim Thema Firmenfahrzeug dabei oft übersehen wird: Bereits der Arbeitsweg zählt als private Fahrt.

Es gibt bei privater Nutzung von Dienstwagen zudem einige Punkte, die für Unklarheiten sorgen können. Dazu zählen Fragen wie:

  • Dürfen auch Partner, Partnerin oder Kinder des Arbeitnehmenden den Firmenwagen nutzen?
  • Sind Urlaubs- und Auslandsreisen mit dem Dienstfahrzeug zulässig?

Solche Aspekte sollten bei erlaubter Privatnutzung ebenfalls schon im Arbeitsvertrag geregelt werden.

Wolfgang Tücks, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht
(Foto: K HOWARD)
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann wenden Sie sich gern an unseren Autor.
Adresse
Ikert-Tharun | Wähling und Partner Rechtsanwälte PartG mbB Bahnhofstraße 1, 01662 Meißen, Deutschland
Social Media
© 2023 IWP Rechtsanwälte
Adresse
Ikert-Tharun | Wähling und Partner Rechtsanwälte PartG mbB Bahnhofstraße 1, 01662 Meißen, Deutschland
Social Media
© 2023 IWP Rechtsanwälte
crossmenuchevron-leftchevron-right