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Härtefallentschädigung bei EEG-Netzausbau
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Härtefallentschädigung bei EEG-Netzausbau

Härtefallentschädigung bei EEG-Netzausbau

Dürfen Betreiber Entschädigungen fordern, wenn sie ihre EEG-Anlagen abregeln müssen, damit das Netz für erneuerbare Energien ausgebaut werden kann? Diese Frage führte in der Vergangenheit immer wieder zu Streit. Die Betreiber von Erneuerbare-Energie-Anlagen hatten dabei stets das Nachsehen. Nun wird ein neues Urteil des BGH erwartet.

Härtefallentschädigungen: der Hintergrund

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (§ 15 EEG 2017) besagt, dass Betreiber von derartigen Anlagen im Härtefall für Verluste durch Abregelung entschädigt würden. Doch wann genau liegt ein Härtefall vor? In der Regel dann, wenn die Anlagen sehr viel Strom erzeugen und die Netzkapazität nicht ausreicht, um diesen aufzunehmen. Bei starkem Wind oder intensiver Sonneneinstrahlung kann es daher nötig sein, die Anlagen abzuregeln.

Sonderfall: Netzausbau für erneuerbarer Energien

Ein Urteil des BGH (11.05. 2016 – VIII ZR 123/15) besagt, dass Betreibern bei Wartungsarbeiten oder Reparaturen am Netz keine Entschädigung zustehe. Denn in solch einem Fall erfüllten sie mit dem Abregeln lediglich ihre Pflicht nach dem EnWG. Denn laut Energiewirtschaftsgesetz sind sie zur Wahrung der Versorgungssicherheit der öffentlichen Stromnetzte verpflichtet, Anlagen bei Bedarf abzuregeln. In solchen Fällen ist meist keine Entschädigung vorgesehen. Außerdem lasse sich das EEG hier nicht anwenden, da kein konkreter Netzengpass vorliege. Und wenn die Abschaltung geschieht, weil das Netz für die erneuerbaren Energien umgebaut werden muss? Dazu äußerte sich der BGH nicht.

Bisher kein Erfolg für Betreiber

Man kann an dieser Stelle argumentieren – und die Clearingstelle EEG-KWKG hat das getan (Votum v. 15.02. 2016) – der Ausbau der Netze im Zuge der erneuerbaren Energien diene ja gerade dem Zweck, Engpässe zu vermeiden und Defizite in der Struktur zu beheben. Deshalb seien Abregelungen für Planungen und Umsetzungen hier auch entschädigungspflichtig. Mit dieser Argumentation im Rücken klagten zwei Anlagenbetreiber vor den Oberlandesgerichten Naumburg und Brandenburg. Doch die Betreiber bekamen weder in Naumburg (Urteil v. 05.10. 2018 – Az. 7 U 25/18) noch in Brandenburg (Urteil v. 30.07. 2019 – Az. 6 U 28/18) Recht. Die Begründung stand ganz im Zeichen der vorigen Instanz: Es fehle in dieser Situation der konkrete Netzengpass.

Neues Urteil des BGH steht an

Die Fälle wurden zur Revision am Bundesgerichtshof zugelassen. Ein Urteil wird am 11.02. 2020 erwartet. „Die Entscheidung gilt in der Branche der erneuerbaren Energien als richtungsweisend. Denn Abregelungen verursachen für viele Betreiber ern+stzunehmende Kosten. Auf diesen bleiben viele Unternehmen ihrer Meinung nach zu Unrecht sitzen. Ob der BGH seine Haltung im Vergleich zu 2016 jedoch grundlegend ändern wird, bleibt abzuwarten“, sagt Rechtsanwältin Christiane Strohmer. Die Expertin wird für Lenga, Wähling und Partner bei der Urteilsverkündung anwesend sein.

Wolfgang Tücks, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht
(Foto: K HOWARD)
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