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Muss auch auf der Parkfläche gestreut werden?
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Muss auch auf der Parkfläche gestreut werden?

Muss auch auf der Parkfläche gestreut werden?

Die Verkehrssicherungspflicht – auch: Räum- und Streupflicht – besagt, dass jeder Grundstücksbesitzer die Gehwege vor seinem Grundstück passierbar halten muss. So sollen im Winter Unfälle und Gefahren vermieden werden. Auch die Wege auf einem Grundstück wie Zufahrten, Treppen oder Ähnliches fallen unter die Pflicht, wenn sie von Dritten benutzt werden. Es ist dabei unerheblich, ob der Grundstücksbesitzer dieses privat bewohnt oder gewerblich nutzt. Wird die Verkehrssicherungspflicht missachtet, kann bei Unfällen Schadenersatz drohen.

Bundesgerichtshof urteilt in aktuellem Fall

Die Urteile zur Verkehrssicherungspflicht sind sehr oft Einzelfallentscheidungen, wie auch in diesem aktuellen Beispiel: Hier war eine Autofahrerin auf der Parkfläche eines Supermarktes beim Aussteigen aus ihrem Fahrzeug gestürzt. Es hatte sich eine Eisfläche gebildet. Die Frau verklagte in der Folge den Händler auf Schadenersatz – er habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt, weil er auf den markierten Parkflächen nicht gestreut habe. Die Instanzgerichte gaben der Klägerin jedoch nicht Recht und wurden durch den Bundesgerichtshof kürzlich darin Bestätigt. In seinem Urteil lehnte er den Schadenersatzanspruch ebenfalls ab (v. 02.07.2019, Az. VI ZR 184/18).

Was war die Begründung des Gerichts?

In Karlsruhe sah man die Verkehrssicherungspflicht des Parkplatzbetreibers nicht verletzt, da dieser die Fahrflächen ordnungsgemäß durch einen Dienstleister hatte streuen lassen. Denn bei der Räum- und Streupflicht gehe es darum, wirkliche Gefahren abzuwenden und für allgemeine Sicherheit zu sorgen. Unannehmlichkeiten einzelner Personen zu verhindern, sei nicht das Ziel. Im Bereich der jeweiligen Parkflächen könnten und müssten die Autofahrer selbst für ihre Sicherheit sorgen – etwa durch Festhalten am Fahrzeug beim Ein- und Aussteigen oder durch Zurücksetzen an den gestreuten Bereich beim Ein- oder Ausladen. Eine maschinelle Streuung oder eine permanente Kontrolle und das Streuen der einzelnen Parkflächen von Hand seien weder möglich noch zumutbar.

Was sind die Konsequenzen des Urteils?

Ob man hier gleich von einem Präzedenzfall sprechen kann, bleibt abzuwarten. Doch zumindest hat das Urteil des Bundesgerichtshofes eine gewisse Strahlkraft. Denn es lässt sich sowohl auf öffentliche als auch private Parkflächen anwenden. Was eine gewisse Aussagekraft für ähnliche Fälle besitzt: bezüglich Parkflächen vor Mietshäusern, Arztpraxen, Sporthallen, Behörden, Kanzleien, Unternehmen und vielen anderen Institutionen. In Zukunft könnte es sich beispielsweise ein gestürzter Mieter zweimal überlegen, ob er seinen Vermieter auf Schadenersatz verklagen möchte, weil dieser die markierten Bewohnerparkplätze im Hof nicht gestreut hatte.

Wolfgang Tücks, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht
(Foto: K HOWARD)
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Ikert-Tharun | Wähling und Partner Rechtsanwälte PartG mbB Bahnhofstraße 1, 01662 Meißen, Deutschland
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